Britta M. fragt: Mein Mann und ich haben uns Anfang 2016 getrennt. Wir haben einen gemeinsamen 4-jährigen Sohn. Wir wollen uns beide trotz der Trennung weiterhin intensiv um unseren Sohn kümmern. Wir haben davon gehört, dass die Betreuung der Kinder auch im Wechselmodell möglich ist. Was genau ist das Wechselmodell und welche Auswirkungen hat es?
Mit Wechselmodell wird eine Form der Betreuung von Kindern bezeichnet, deren Eltern zwar getrennt leben aber gemeinsam sorgeberechtigt sind und sich die Kindesbetreuung teilen. Beim Wechselmodell gibt es nicht ein „Betreuungselternteil“ und ein „Umgangselternteil“, sondern die Eltern wechseln sich in der Kindesbetreuung periodisch zu gleichen Anteilen ab, etwa indem die Kinder eine Woche bei dem einen Elternteil und die andere Woche beim anderen Elternteil leben. Für die Ausübung eines Wechselmodells ist es notwendig, dass die Eltern eng miteinander kooperieren und kommunizieren. Solange das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird, steht es den Elternteilen frei ein derartiges Modell für sich zu wählen.
Das Wechselmodell hat unterhaltsrechtliche und sozialrechtliche Folgen, so besteht eine anteilige Barunterhaltspflicht von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Wechselmodell entstehenden Mehrkosten. Das Kindergeld steht den getrennt lebenden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Eltern müssen entscheiden, an wen es ausbezahlt wird, geteilte Auszahlung ist ausgeschlossen.
Das Wechselmodell hat auch Auswirkung auf den Bezug von ALG II Leistungen, hierzu hat das Bundessozialgericht die zeitweise Bedarfsgemeinschaft entwickelt, die Regelleistung des Kindes wird anhand der Aufenthaltstage bei dem jeweiligen Elternteil ermittelt.
Ungelöst ist nach wie vor die Frage, wo das Kind gemeldet ist, zwei gleichberechtigte Hauptwohnsitze gibt es nicht. Auch kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
Das Wechselmodell ist ein relativ neues Modell, viele rechtliche Gestaltungsvarianten sind noch nicht abschließend geklärt. Wer das Wechselmodell ausüben möchte, sollte sich vorher unbedingt rechtlichen Rat einholen.
Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht