Möglichkeiten der Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ehegatten

In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Todes des ausgleichsberechtigten, geschiedenen Ehegatten eine vollständige Beseitigung des bei Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs zu erreichen. Das bedeutet, der Abzugsbetrag für den Versorgungsausgleich bei der Rente kann rückgängig gemacht werden.

Allerdings gilt dies nur für Ehescheidungen, die vor dem 01.09.2009 rechtskräftig geworden sind, also für so genannte „Altfälle“. Hierzu ist es jedoch nicht allein ausreichend, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt, sondern es muss daneben eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Renten- oder Pensionsansprüche beider Eheleute eingetreten sein.

Wesentliche Veränderungen können sein:

  • ein Ehegatte war oder ist Beamter und seine Pension wurde von 75 auf 71,75 Prozent abgesenkt
  • zusätzliche Rentenpunkte durch die nachträgliche Berücksichtigung von Ausbildung und Kindererziehungszeiten (Mütterrente)
  • eine Betriebsrente, die nach den Vorschriften der bis zum Jahr 2009 geltenden Barwertverordnung umgerechnet worden ist und nur mit einem wesentlich geringeren Betrag in die Berechnung zum Versorgungsausgleich eingestellt worden ist.

Wenn diese Faktoren zutreffen: Tod des Ehegatten, wesentliche Veränderungen und Ehescheidung vor dem September 2009, dann sollten Sie eine mögliche Abänderung prüfen lassen.

Bettina Lesch Lasaridis

Fachanwältin für Familienrecht

Kindergeldbonus 2020 – hälftiger Abzug beim Unterhalt

Der Kindergeldbonus ist eine Maßnahme der Regierung, um Auswirkungen der Corona-Krise auf Familien zu mindern. Für jedes Kind wird ein Kindergeldbonus in Höhe von 300 € gezahlt. Die Auszahlung erfolgt über die Kindergeldkasse.

Beim Kindesunterhalt wird das hälftige Kindergeld angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen voll. Da es sich beim Kindergeldbonus um eine Art temporäres Kindergeld handelt, wird der Kindergeldbonus analog zum Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet.

Der Unterhaltsverpflichtete kann somit diesen hälftigen Kinderbonus vom laufenden Unterhalt in Abzug bringen.

Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus jedoch nicht in Abzug gebracht.

Ein Betrag in Höhe von 200 € wird im September und ein weiterer Betrag in Höhe von 100 € im Oktober 2020 durch die Kindergeldkassen zur Auszahlung gebracht.

Bettina Lesch Lasaridis

Fachanwältin für Familienrecht

Kündigung des Mietverhältnisses bei falscher Selbstauskunft

Erklärt der Mieter in einer Selbstauskunft wahrheitswidrig, keine relevanten Schulden oder laufende Zahlungs- bzw. Unterhaltsverpflichtungen zu haben, steht dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses zu. Sofern schon im ersten Jahr des Mietverhältnisses über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, steht dem Vermieter das Recht zur Kündigung sogar zu, wenn der Mieter die laufende Miete jeweils pünktlich zahlt.

Auch die Zahlung der Miete trotz Insolvenz ist nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Außerdem besteht weiterhin eine begründete Gefahr des Mietausfalls; dies reicht aus, der Vermieter muss nicht den Eintritt eines Schadens abwarten.

Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dem Vermieter bei Insolvenz des Mieters nicht zumutbar, und zwar unabhängig davon, ob ihm, dem Vermieter, hieraus bereits ein Schaden entstanden ist oder nicht.

Denn die Grenzen der Zumutbarkeit sind dann überschritten, wenn das in Dauerschuldverhältnissen, wie dem Mietverhältnis, erforderliche enge und vertrauensvolle Zusammenwirken der Vertragsparteien durch Verschulden und aus sonstigen Gründen in der Person des Mieters nicht mehr gewährleistet ist. Durch diese erhebliche Pflichtverletzung, die Falschangabe in der Selbstauskunft, ist das Vertrauensverhältnis unumkehrbar zerstört.

Auch unter Datenschutzgesichtspunkten sind Fragen nach Zuverlässigkeit und Bonität des (potentiellen) Mieters in seiner Selbstauskunft zulässig. Die Höhe der monatlichen Miete ist hierfür irrelevant.

Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung

Der Berater darf grundsätzlich nur Auskünfte erteilen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit er sich selbst aufgrund eigener sorgfältiger Prüfung überzeugt hat. Übernimmt der Berater Informationen Dritter, beispielsweise in Form von Prospekten, muss er diese Informationen durch eine eigene sachverständige und kritische Durchsicht auf Plausibilität überprüfen. Der Anlageberater kann seine Haftung für Drittinformationen nicht dadurch beschränken, dass er auf die Anlageanalyse anderer verweist.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beraters hängt vor allem davon ab, welches Vertrauen er dem Kunden gegenüber in Anspruch nimmt. Beruft sich der Berater auf seine vielfältige Berufserfahrung und Sachkunde oder auf seine besondere persönliche Zuverlässigkeit, dann begründet er zusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Unter diesen Voraussetzungen obliegen dem Berater erhöhte Sorgfalts- und Nachforschungspflichten (BGH, Urt. V. 22.03.1979 — VII ZR 25 9/77 = BGHZ 74, 103 = NJW 1979, 1449).

Der erforderliche Umfang der Anlageberatung bestimmt sich noch personenbezogenen und objektbezogenen Kriterien. Maßgebliche Umstände in der Person des Anlegers sind sein Kenntnisstand, seine Risikobereitschaft und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. In Fällen, in denen steuerliche Aspekte eine Rolle spielen, muss die steuerliche Situation des Kunden berücksichtigt und der Kunde über die steuerlichen Auswirkungen seiner Anlageentscheidung informiert werden. Wenn dem Berater die Anlageziele des Kunden nicht bekannt sind, muss der den Informationsstand und die Anlageziele erfragen. Hinsichtlich des Objektes muss die Beratung die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung, des Marktes) und speziellen Risiken des Anlageobjektes (Objektrisiken) berücksichtigen (vgl. Grundlegend: BGH; Urt. V. 06.07.1993 — XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126 = NJW 1993, 2433).

Vor Einreichung einer Schadensersatzklage sollte aber stets die Bonität der jeweiligen Anlageberater überprüft werden.

In der Regel haben diese auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen abgeschlossen, so dass auch hier die Einstandspflicht der jeweiligen Versicherung (evtl. nur bei schuldhaftem Verhalten des Anlageberaters) sorgfältig zu prüfen wäre.

Damit man möglicherweise ,,schlechtem Geld“ nicht auch noch ,,gutes Geld“ ,,hinterher trägt“, sollte geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht von einer eigenen Rechtschutzversicherung gedeckt ist.

Oftmals verweigern die Rechtsschutzversicherungen Kostenübernahmen aus unzutreffenden Gründen. Sie verweisen oftmals auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 f ARB nach der eine Interessenwahrnehmung in einem zumindest mittelbaren Zusammenhang, mit hochspekulativen Geschäften generell ausgeschlossen ist.

Haftungsfreizeichnungsklausel:

Für die Richtigkeit obiger rechtlicher Ausführungen übernimmt die Kanzlei Lesch — ohne Übernahme eines Mandates — keine Haftung.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

VW-Abgasskandal: Motortyp EA288 ebenfalls manipuliert?

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entscheiden, dass die Käufer von Fahrzeugen der VW AG, die das Fahrzeug ab dem 01.01.2016 erworben haben, keine Schadenersatzansprüche gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend machen können. Diese Entscheidung betrifft aber nur die Pkw-Modelle des VW-Konzerns mit dem Motortyp EA189 (werksinterne Bezeichnung), nicht die Modelle mit dem Motorentyp 288. Da das Kraftfahrtbundesamt bezüglich dieses Motorentyps nur sehr eingeschränkte eigene technische Überprüfungen vorgenommen hat, beruft sich Volkswagen auf dessen Typenzulassungsbescheinigung. In zahlreichen Fällen konnte unsere Kanzlei jedoch Gerichte davon überzeugen, dass auch die Motoren EA288 mit einer illegalen, temperaturabhängigen Abgasregulierung versehen wurden. Den Käufern von Fahrzeugen des VW-Konzerns, die mit einem manipulierten Motor ausgerüstet sind, steht deshalb nach § 826 BGB ein Schadenersatzanspruch zu. Sie können deshalb den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Prämiensparvertrag / Zinsnachberechnung

Zahlreiche Prämiensparverträge beinhalten eine Klausel, nach der das Kreditinstitut zur einseitigen Anpassung des Zinssatzes berechtigt sein sollte.

Wie der BGH bereits in mehreren Fällen feststellte, ist diese Klausel jedoch rechtswidrig. Es besteht die Gefahr, dass das Kreditinstitut den Zins zu Lasten der Sparer anpasst.

Die Sparer haben aufgrund dieser einseitigen Zinsneubestimmung durch das Kreditinstitut meist deutlich zu wenig Zinsen erhalten. Eine Nachberechnung lohnt sich deshalb, wir arbeiten diesbezüglich mit einem bundesweit bekannten und anerkannten Sachverständigen-Büro zusammen. Die Kosten einer Zinsnachberechnung belaufen sich zurzeit auf 85,00 € (inkl. USt.).

Von der Trennung bis zur Scheidung – was ist zu regeln?

Frage: Ich will mich von meinem Ehepartner, trennen, wie führe ich diese Trennung herbei? Was muss ich tun?

Antwort: Grundsätzlich wird die Trennung durch Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung vollzogen. Schwieriger ist es, wenn man nicht gleich eine neue Wohnung findet oder der Ehepartner nicht bereit ist, aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszuziehen. Zwar kann man auch innerhalb der ehelichen Wohnung die Trennung herbeiführen, dies ist jedoch rein praktisch schwierig.

Frage: Wie schaut so eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung aus?

Antwort: Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung setzt eine strikte räumliche Trennung voraus, also jedem Ehepartner wird ein eigener Raum zugewiesen, jeder Ehepartner wirtschaftet allein, d.h. die Eheleute dürfen keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, d.h. nicht mehr gemeinsam einkaufen, kochen, Wäsche waschen, gemeinsam essen usw. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist es ratsam getrennte Kassen zu führen, gemeinsame Konten sollten ausgelöst werden, jeder Ehepartner sollte sich ein eigenes Konto einrichten. Damit es in einem späteren Scheidungsprozess über den genauen Zeitpunkt der Trennung keinen Streit gibt, sollte dieser Trennungszeitpunkt schriftlich festgehalten werden. Regelmäßig geschieht dies durch ein anwaltliches Schreiben.

Frage: Woran sollte ich unbedingt denken, wenn es zur Trennung kommt?

Antwort: Man sollte alle persönlichen Unterlagen an sich nehmen: Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Ausweispapiere, Zeugnisse, Sparbücher, Krankenversicherung, Lohnsteuerkarte, die letzten Einkommensbescheide, sonstige Arbeitspapiere usw. Wenn Kinder vorhanden sind alle Unterlagen der Kinder, wie Schulzeugnisse, Impfpässe usw. an sich zu nehmen. Für die spätere Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sollte man die Lohn bzw. Gehaltsabrechnungen des Ehepartners der letzten 12 Monate kopieren. Für den Fall, dass der Ehepartner selbstständig ist sollte man die letzten drei Steuererklärungen und Einkommensteuerbescheide, die letzten drei Jahresabschlüsse kopieren. Man sollte sich einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse und über den Stand der Schulden beider Eheleute machen, z.B. gibt es gemeinsame Lebensversicherungen, Bausparverträge, gemeinsame Geldanlagen und Konten, gibt es gemeinsame Darlehensverträge wie hoch sind die monatlichen Belastungen, ist das gemeinsame Girokonto überzogen usw. auch diesbezüglich sollten Kopien erstellt werden. Haben die Eheleute gemeinsame Immobilien sollten alle diesbezüglichen Unterlagen kopiert werden. Derjenige Ehegatte, bei dem die Kinder leben, sollte frühzeitig bei der Kindergeldkasse die Trennung anzeigen und dafür sorgen, dass das Kindergeld auf sein eigenes Konto gezahlt wird. Auf alle Fälle sollte man einen Anwalt, wenn möglich einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Frage: Kann ich mich sofort scheiden lassen und ist dies überhaupt ratsam?

Antwort: Grundsätzlich können Ehen erst nach Ablauf einen Trennungsjahres geschieden werden. Ausnahmsweise kann eine Scheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen, wenn ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar wäre, dies ist der Fall bei schweren Tätlichkeiten zwischen den Ehegatten, Ehebruch usw. In den meisten Fällen empfiehlt sich, erst alle mit der Ehescheidung zusammenhängenden Angelegenheiten, wie Unterhaltsansprüche, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleichsansprüche, Umgangsrecht für die Kinder usw. zu regeln und dann den Scheidungsantrag zu stellen.

Frage: Welchen Vorteil hat es wenn ich mich mit meinem Ehepartner während der Trennungszeit bzgl. Unterhalt, Vermögen, Zugewinn usw. geeignet habe?

Antwort: Haben sich die Eheleute über die alle bzgl. der Scheidung notwendigen Angelegenheiten geeignet, kann das Scheidungsverfahren zügig und wesentlich kostengünstiger durchgeführt werden. Unnötige Rechtsstreitigkeiten werden dadurch vermieden. Auf alle Fälle sollte man sich bei allen Regelungen, die man mit dem Ehepartner trifft durch einen Fachanwalt beraten lassen. Hier mein Rat besonders an die Ehefrauen: niemals eine vom Ehemann vorbereitete Scheidungsvereinbarung oder dergleichen ohne anwaltliche Beratung unterschreiben! Nicht selten werden Ehefrauen dabei schamlos über den Tisch gezogen.

Frage: Was muss ich alles während der Trennungszeit regeln?

Antwort: Sofort nach der Trennung sollten Unterhaltsansprüche berechnet und geltend gemacht werden. Dies sollte man durch einen Anwalt machen, der den anderen Ehepartner auffordert einen bestimmten Unterhaltsbeitrag zu zahlen und ihm zur Zahlung eine Frist setzt. Die Vermögensauseinandersetzung und die Bereinigung gemeinsamer Schulden ist zu klären. Was geschieht mit der Ehewohnung, wer übernimmt die gemeinsamen Immobilien usw. Was ist mit den Kindern, bei wem sollen sie leben, wie soll der Umgang geregelt werden? Solle es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Scheidung verbleiben?

Frage: Schadet ein Versöhnungsversuch während der Trennungszeit?

Antwort: Grundsätzlich: nein! Auch mehrmalige Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungszeit nicht. Die Versöhnungsversuche sollten jedoch nicht länger als zwei bis drei Monate dauern.

Bettina Lesch-Lasaridis, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht