Mindestunterhalt wird angehoben – Änderung der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Ab dem 1. Januar 2021 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:

-bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 393 Euro (bisher 369 Euro)

-bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 451 Euro (bisher 424 Euro)

-bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 528 Euro (bisher 497 Euro)

Auf den Bedarf des Kindes ist nach nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01. Januar 2021 für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbetrag anzurechnen.

Hier der Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2021: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf

Bettina Lesch-Lasaridis, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

Zur Finanzierung eines eigenen Wohnheims wenden Eltern ihrem Kind und dessen Lebensgefährten/in nicht selten höhere Geldbeträge als Schenkung zu. Nicht selten wird die mit der Schenkung verbundene Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens ihres Kindes und dessen Lebenspartner jedoch nicht verwirklicht. Mit der Trennung der Partner haben sich die der Schenkung zugrunde liegenden Umstände schwerwiegend verändert. zu diesen Umständen zählt die für den früheren Lebenspartner erkennbare Vorstellung der Eltern des anderen Lebenspartners die Beziehung zwischen ihrem Kind und dem Lebensgefährten werde von Dauer sein. Entfällt die Geschäftsgrundlage (dauerhaftes Zusammenleben des eigenen Kindes mit dessen Lebensgefährten/in) der Schenkung nachträglich, kann sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen.

Rechtsanwalt Peter Lesch, Fachanwalt für Erbrecht

Wissenswertes aus dem Erbrecht

Wirksamkeit eines Testaments

Der Testierfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Erblasser Anregungen Dritter aufnimmt und kraft eigenem Entschluss in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt. Erforderlich ist nur, dass der Erblasser die Freiheit hat, die Vorschläge des Dritten abzulehnen oder auch nur zu modifizieren. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht bzw. von ihr nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob durch krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale vernünftige Erwägungen nicht gewährleistet ist.

Erbauseinandersetzung: Ausgleich von Pflegeleistungen

Der Ausgleich von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser erbracht wurden, soll für mehr Gerechtigkeit bei der Aufteilung des Nachlasses sorgen. In den meisten Fällen kümmert sich ein Kind besonders intensiv um den Erblasser. Da es häufig an einer Entgeltvereinbarung zwischen dem Pflegenden und dem Gepflegten fehlt, kommt dem gesetzlichen Ausgleich der Pflegeleistungen besonders Bedeutung zu. Ausgleichspflichtig sind nur nur solche, die unter den sozialrechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit fallen. Auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings, soweit er Gesprächspartner des Erblassers ist und er für dessen Sicherheit im Fall plötzlich notwendig werdender akuter Hilfe zur Verfügung steht, sind ausgleichspflichtige Leistungen.

Behindertentestament

Die Vor- und Nacherbfolge in Kombination mit einer Dauertestamentsvollstreckung ist die klassische Konstruktion bei der Gestaltung des Behindertentestaments. Die Eltern eines behinderten Kindes wollen damit den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft verhindern. Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, dem behinderten Kind aus dem Erbteil nur solche Zuwendungen zu machen, die zur Verbesserung der Lebensqualität des behinderten Kindes beitragen.

Missbrauch einer Bankvollmacht

Nach dem Ableben eines Elternteils müssen dessen Erben nicht selten feststellen, dass ein anderer aufgrund einer Bankvollmacht Geldabhebungen oder Geldüberweisungen vom Konto des Erblassers tätigte. Dieser wird einer Rückzahlung entgegengehalten, dass er die Abhebung/Überweisung von dem auf den Namen des Erblassers lautenden Sparkonto wegen einer Schenkung hat vornehmen dürfen. Es sei Sache der übrigen Miterben, ihm das Gegenteil zu beweisen. Dies ist ein Irrtum: Er selbst muss nämlich beweisen, dass die Geldabhebung/Überweisung mit Wissen und Wollen des Erblassers erfolgte. Das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf.

Rechtsanwalt Peter Lesch, Fachanwalt für Erbrecht