Wirksamkeit eines Testaments
Der Testierfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Erblasser Anregungen Dritter aufnimmt und kraft eigenem Entschluss in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt. Erforderlich ist nur, dass der Erblasser die Freiheit hat, die Vorschläge des Dritten abzulehnen oder auch nur zu modifizieren. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht bzw. von ihr nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob durch krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale vernünftige Erwägungen nicht gewährleistet ist.
Erbauseinandersetzung: Ausgleich von Pflegeleistungen
Der Ausgleich von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser erbracht wurden, soll für mehr Gerechtigkeit bei der Aufteilung des Nachlasses sorgen. In den meisten Fällen kümmert sich ein Kind besonders intensiv um den Erblasser. Da es häufig an einer Entgeltvereinbarung zwischen dem Pflegenden und dem Gepflegten fehlt, kommt dem gesetzlichen Ausgleich der Pflegeleistungen besonders Bedeutung zu. Ausgleichspflichtig sind nur nur solche, die unter den sozialrechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit fallen. Auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings, soweit er Gesprächspartner des Erblassers ist und er für dessen Sicherheit im Fall plötzlich notwendig werdender akuter Hilfe zur Verfügung steht, sind ausgleichspflichtige Leistungen.
Behindertentestament
Die Vor- und Nacherbfolge in Kombination mit einer Dauertestamentsvollstreckung ist die klassische Konstruktion bei der Gestaltung des Behindertentestaments. Die Eltern eines behinderten Kindes wollen damit den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft verhindern. Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, dem behinderten Kind aus dem Erbteil nur solche Zuwendungen zu machen, die zur Verbesserung der Lebensqualität des behinderten Kindes beitragen.
Missbrauch einer Bankvollmacht
Nach dem Ableben eines Elternteils müssen dessen Erben nicht selten feststellen, dass ein anderer aufgrund einer Bankvollmacht Geldabhebungen oder Geldüberweisungen vom Konto des Erblassers tätigte. Dieser wird einer Rückzahlung entgegengehalten, dass er die Abhebung/Überweisung von dem auf den Namen des Erblassers lautenden Sparkonto wegen einer Schenkung hat vornehmen dürfen. Es sei Sache der übrigen Miterben, ihm das Gegenteil zu beweisen. Dies ist ein Irrtum: Er selbst muss nämlich beweisen, dass die Geldabhebung/Überweisung mit Wissen und Wollen des Erblassers erfolgte. Das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf.
Rechtsanwalt Peter Lesch, Fachanwalt für Erbrecht