Mindestunterhalt wird angehoben – Änderung der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar 2021 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Ab dem 1. Januar 2021 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:

-bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 393 Euro (bisher 369 Euro)

-bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 451 Euro (bisher 424 Euro)

-bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 528 Euro (bisher 497 Euro)

Auf den Bedarf des Kindes ist nach nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01. Januar 2021 für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbetrag anzurechnen.

Hier der Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2021: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf

Bettina Lesch-Lasaridis, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

Zur Finanzierung eines eigenen Wohnheims wenden Eltern ihrem Kind und dessen Lebensgefährten/in nicht selten höhere Geldbeträge als Schenkung zu. Nicht selten wird die mit der Schenkung verbundene Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens ihres Kindes und dessen Lebenspartner jedoch nicht verwirklicht. Mit der Trennung der Partner haben sich die der Schenkung zugrunde liegenden Umstände schwerwiegend verändert. zu diesen Umständen zählt die für den früheren Lebenspartner erkennbare Vorstellung der Eltern des anderen Lebenspartners die Beziehung zwischen ihrem Kind und dem Lebensgefährten werde von Dauer sein. Entfällt die Geschäftsgrundlage (dauerhaftes Zusammenleben des eigenen Kindes mit dessen Lebensgefährten/in) der Schenkung nachträglich, kann sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen.

Rechtsanwalt Peter Lesch, Fachanwalt für Erbrecht

Wissenswertes aus dem Erbrecht

Wirksamkeit eines Testaments

Der Testierfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Erblasser Anregungen Dritter aufnimmt und kraft eigenem Entschluss in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt. Erforderlich ist nur, dass der Erblasser die Freiheit hat, die Vorschläge des Dritten abzulehnen oder auch nur zu modifizieren. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese mit der Erkrankung nicht in Verbindung steht bzw. von ihr nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob durch krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale vernünftige Erwägungen nicht gewährleistet ist.

Erbauseinandersetzung: Ausgleich von Pflegeleistungen

Der Ausgleich von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser erbracht wurden, soll für mehr Gerechtigkeit bei der Aufteilung des Nachlasses sorgen. In den meisten Fällen kümmert sich ein Kind besonders intensiv um den Erblasser. Da es häufig an einer Entgeltvereinbarung zwischen dem Pflegenden und dem Gepflegten fehlt, kommt dem gesetzlichen Ausgleich der Pflegeleistungen besonders Bedeutung zu. Ausgleichspflichtig sind nur nur solche, die unter den sozialrechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit fallen. Auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings, soweit er Gesprächspartner des Erblassers ist und er für dessen Sicherheit im Fall plötzlich notwendig werdender akuter Hilfe zur Verfügung steht, sind ausgleichspflichtige Leistungen.

Behindertentestament

Die Vor- und Nacherbfolge in Kombination mit einer Dauertestamentsvollstreckung ist die klassische Konstruktion bei der Gestaltung des Behindertentestaments. Die Eltern eines behinderten Kindes wollen damit den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft verhindern. Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, dem behinderten Kind aus dem Erbteil nur solche Zuwendungen zu machen, die zur Verbesserung der Lebensqualität des behinderten Kindes beitragen.

Missbrauch einer Bankvollmacht

Nach dem Ableben eines Elternteils müssen dessen Erben nicht selten feststellen, dass ein anderer aufgrund einer Bankvollmacht Geldabhebungen oder Geldüberweisungen vom Konto des Erblassers tätigte. Dieser wird einer Rückzahlung entgegengehalten, dass er die Abhebung/Überweisung von dem auf den Namen des Erblassers lautenden Sparkonto wegen einer Schenkung hat vornehmen dürfen. Es sei Sache der übrigen Miterben, ihm das Gegenteil zu beweisen. Dies ist ein Irrtum: Er selbst muss nämlich beweisen, dass die Geldabhebung/Überweisung mit Wissen und Wollen des Erblassers erfolgte. Das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt nichts darüber welche Rechtshandlungen der Bevollmächtigte im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf.

Rechtsanwalt Peter Lesch, Fachanwalt für Erbrecht

Diesel-Abgasskandal

Schadenersatzanspruch gegen Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Abgas-Übel hat einen Namen: EA 189. Die fünf unscheinbaren Zeichen stehen für einen weltweiten Skandal, politische Verstrickungen und eine der größten Rückrufaktionen des Autogiganten Volkswagen. Der Terminus „EA 189“ (Konzerninterne Abkürzung für „Entwicklungsauftrag“) bezeichnet jenen Dieselmotor von VW, welcher mit Schummelsoftware ausgestattet ist und somit zum Abgasskandal führte.

Über fünf Millionen Fahrzeuge bestückte Volkswagen mit dem manipulierten Motor. Doch verbaute auch der Hersteller Seat, Audi, Skoda und Porsche den Motor EA 189 als Marken der Volkswagen AG ebenfalls. Schätzungen zufolge sind bis zu neun Millionen Autos vom VW-Skandal betroffen. Der Löwenanteil diese Fahrzeuge -rund fünf Millionen- gehört der Marke Volkswagen an. Der Motor EA 189 wurde ebenfalls in über zwei Millionen Audis und einer Million Skodas verbaut. Hinzu gesellen sich 700.000 Autos des Herstellers Seat. Die Debatte seit Bekanntwerden der Abgasmanipulation durch VW hat bereits dazu geführt, dass deutlich weniger Diesel zugelassen werden. Im April 2017 kauften laut CAR-Institut so wenige Privatkunden einen Neuwagen mit Dieselmotor wie seit 2009 nicht mehr. Inzwischen ist nur noch jeder dritte neu zugelassene Wagen ein Diesel. Auf dem Höchststand im Jahr 2012 war es noch fast jeder zweite Wagen. Auf dem Markt für Gebrauchtwagen dagegen gibt es Dank der diesel-starken Jahre jetzt einen deutlichen Überhang an Fahrzeugen. Bei gleichzeitig niedriger Nachfrage werden Diesel zu Ladenhütern, was ihren Preis unter Druck setzt. Anfang 2017 war zum Beispiel der Wiederverkaufswert eines drei Jahre alten um die 50.000 Kilometer gefahrenen Diesels noch 56 Prozent vom Neupreis. Ein Benziner erzielte mit 56,4 Prozent kaum mehr. Anfang 2018 nun war ein solcher Diesel nur noch 53,7 Prozent vom Neupreis wert, ein Benziner dagegen 58 Prozent. Der Wertunterschied beträgt damit über 7 Prozent. Dies ergab eine Marktanalyse des Dieselbarometers der Deutschen Automobil-Treuhand (DAT). Da nach dem Dieselurteil des Bundesverwaltungsgerichts Fahrverbote in einzelnen Städten sehr wahrscheinlich geworden sind, wird das weiter den Wert betroffener Autos mindern. Auch der Gebrauchtwagenanalytiker Schwacke erwartet nach dem Urteil weiter sinkende Preise: Denn einerseits mustern MIietwagenfirmen und Unternehmen ihre in den vergangen Jahren gekauften Dieselflotten im alten Rhytmus weiter aus, anderseits bricht die Nachfrage ein. Dazu kommen nun auch noch verunsicherte Dieselbesitzer, die auf Benziner umsteigen wollen. Auch die Umweltprämie wird den Gebrauchtwagenmarkt für Diesel unter Druck setzen. Denn dadurch werden Besitzer ältere Fahrzeuge, also eher Gebrauchtwagenkäufer, dazu verleitet, Neuwagen zu kaufen. Das ist es, was die Hersteller dazu bewegt, überhaupt so hohe Prämien auszuloben. Dadurch sinkt aber die Nachfrage nach gebrauchten Dieseln zusätzlich. Und damit der Wert von Dieselautos insgesamt. Der Umstand, dass beim Fahrzeug inzwischen ein Softwareupdate aufgespielt wurde, steht der Geltendmachung eines Schadensersatzes wegen sittenwidriger Täuschung nicht entgegen. Dem Softwareupdate wurde vom Käufer in der Regel nur zugestimmt um eine behördliche (zwangsweise) Stilllegung seines Fahrzeugs zu entgehen.

Bleiben Sie als Geschädigter nicht länger untätig, und machen Sie Ihre Schadensersatzansprüche (ggf. gerichtlich) geltend. Fordern Sie unseren Fragekatalog an. Wir prüfen Ihre Ansprüche kostenfrei.

Kündigung von Prämien-Sparverträgen

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) hat zahlreiche Kreditinstitute dazu ermutigt, laufende Sparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Es ist zwar zutreffend, dass der BGH in obigem Klageverfahren die Kündigung für wirksam erachtete. Dies betrifft jedoch einen Einzelfall und kann nicht pauschal auf sämtliche Prämien-Sparverträge übertragen werden. Hat nämlich das Kreditinstitut die Zahlung einer Sparprämie bis zu einem genau festgelegten Sparjahr versprochen, wäre eine Kündigung unwirksam. In der Vereinbarung einer festen Laufzeit könnte zum Beispiel so ein Versprechen zu sehen sein.

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens sollten Sie der Kündigung vorsorglich widersprechen.

Kapitalanlagerecht: PIM Gold und Scheideanstalt GmbH

Aufgrund der niedrigen Zinserträge z.B. beim Tagesgeldkonto oder beim Sparbuch, sind zahlreiche Anleger möglicherweise auf eine „lukrative“ Anlageempfehlung der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH hereingefallen. Am 04.09.2019 hat eine Durchsuchung der Geschäftsräume der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen des Verdachts des gewerbemäßigen Betrugs stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme diverse Vermögenswerte der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH und der verantwortlichen Personen sichergestellt. Bestehende Schadenersatzansprüche gegen die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH und die verantwortlichen Personen sollten deshalb zeitnah geltend gemacht werden, um auf die gesicherten Vermögenswerte gegebenenfalls zugreifen zu können.

Peter Lesch, Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm., 1. Vorsitzender des Anlegevereins Nordbayern

Mindestunterhalt wird angehoben – Änderung der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2019

Ab dem 1. Januar 2019 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Ab dem 1. Januar 2019 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:

– bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro (bisher 348 Euro)
– bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro (bisher 399 Euro)
– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro (bisher 467 Euro)

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbetrag anzurechnen.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf beträgt 100 Euro.

Bettina Lesch-Lasaridis
Fachanwältin für Familienrecht

Neues zum Urlaubsrecht – EU-Recht stärkt Arbeitnehmer!

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über Verfallfristen konkreter Urlaubsansprüche belehren.
In einem Urteil vom 19.02.2019 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihm zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat. Das BAG setzt damit eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs um.

§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Dies führte häufig dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verlor, wenn er ihn nicht rechtzeitig genommen hat. Nach den Vorgaben des EuGH geht dies nun nicht mehr. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Nach dieser Rechtsprechung kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.2.2019, AZ 9 AZR 541/14