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Baurecht: Rechte des Auftraggebers bei mangelhaftem Werk

Ein Sachmangel liegt vor bei Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Für die Sollbeschaffenheit ist in erster Linie die vereinbarte bzw. die im Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit maßgeblich. Fehlt es an beidem, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Auftraggeber erwartet werden durfte.

Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstellung eines mangelfreien Bauwerks (sog. Primäranspruch). Das heißt, die ausgeführten Werkleistungen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Bautechnik genügen. Nach Abnahme der ausgeführten Werkleistungen durch den Auftraggeber verwandelt sich der Primäranspruch in einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Der Auftraggeber hat auch die Möglichkeit, die Nachbesserung auf Kosten des Werkunternehmers selbst vorzunehmen. Der Tatbestand setzt voraus, dass ein Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers besteht (d.h. der Nacherfüllungsanspruch darf nicht ausgeschlossen sein) und dass der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder eine Fristsetzung entbehrlich ist. Unter diesen Voraussetzungen darf der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen. Von besonderer praktischer Relevanz ist die Möglichkeit des Auftraggebers, vom Werkunternehmer einen Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Auch wenn der Werkunternehmer die Nacherfüllung berechtigterweise verweigert, kann der Auftraggeber die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von ihm erhalten, wenn der Werkunternehmer den Mangel zu vertreten hat. Denn dann kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und die Kosten hierfür im Wege des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung geltend machen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht