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Vorsorgevollmacht: Ein Gebot der Vernunft

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht (mehr) erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch jede volljährige und geschäftsfähige Person erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte sie schriftlich erteilt werden.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

fachgebiete-strafrecht; keine Urlaubsreise

Dank Vorsorgevollmacht richtig abgesichert

Es ist sehr wahrscheinlich, dass ältere Menschen im Alter aufgrund Krankheit, Unfall oder altersbedürftige Einschränkungen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es ist deshalb ratsam, Personen seines Vertrauens zu bevollmächtigen, für sie zu handeln, wenn sie hierzu nicht mehr selbstständig in der Lage sind. Der besondere Vorteil einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass man damit ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden kann und der Bevollmächtigte sofort handeln kann. Sie entscheiden also selbst, wer Ihre Interessen und in welchen Bereichen vertritt. Dadurch werden Fremdentscheidungen vermieden. Mit der Vorsorgevollmacht wird das Eingreifen eines Betreuungsgerichts verhindert, da Sie bereits im Vorfeld selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheit regelt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht behilflich.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht