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Bankrecht: Vorfälligkeitsentschädigung

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main kann der Darlehensgeber zwar nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.

Gerne prüfen wir für Sie die Rechtmäßigkeit einer Ihnen gegenüber geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kündigung des Darlehensvertrags: keine Vorfälligkeitsentschädigung!

Kündigt der Darlehensnehmer vor Ablauf der Vertragslaufzeit den Kredit, verlangt das Kreditinstitut als Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung des Darlehens in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wurde das Darlehen überhaupt noch nicht ausgezahlt, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung.

In einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelangten die Richter der Auffassung, die Regelungen des Kreditinstituts zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag würden nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Angaben müssten klar, prägnant, verständlich und genau sein. Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte deshalb ohne Rechtsgrund. Das Kreditinstitut musste die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht