Prämiensparverträge / Zinsnachberechnung
Ältere Prämiensparverträge der Sparkassen enthalten in der Regel eine unwirksame Zinsanpassungsklausel. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte von seiner Sparkasse eine Zinsnachberechnung verlangen.
Die richtige Berechnung der zu zahlenden Zinsen steht dann aber oftmals im Streit.
Die Sparkassen präferieren teilweise die sogenannte absolute Zinsanpassung.
Der Bundesgerichtshof hat aber in den Urteilen XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 und XI ZR 52/08 vom 21.12.2010 ausdrücklich die relative Zinsanpassung bestätigt. Grundsätzlich setzen die relative Zinsanpassung und die absolute Zinsanpassung an unterschiedlichen Stellen an. Bei der relativen Zinsanpassung erfolgt die Anpassung an vergleichbaren Geschäften, wohingegen die absolute Zinsanpassung eigentlich anhand der konkreten Geschäfte erfolgt. Insoweit mischt das Gericht hier die beiden Methoden in dem auch der einen Seite zwar die Anpassung an vergleichbaren Geschäften erfolgen soll aber eine absolute Zinsanpassung durchzuführen ist. Diese verquere Anwendung dieser beiden Methoden sichert nicht das Äquivalenzverhältnis.
Oder anders, die relative Zinsanpassung setzt am Input (welche Erträge hätten erzielt werden können) und die absolute Zinsanpassung setzt am Output (welche Zinssätze sind im Sparneugeschäft vereinbart worden) an. Eine Mischung dieser beiden Methoden muss ausgeschlossen sein (vergleiche auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG).
Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist mit Blick auf den § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch das PrKG zu beachten, sodass eine Mischung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG) der Methoden ausgeschlossen sein muss. Nur dies entspricht dann den Vorgaben des BGH und entspricht den gesetzlichen Regelungen.
Aufgrund der gleitenden Durchschnitte erfolgt die Partizipation an steigenden Zinsen im Übrigen nur zeitanteilig. Dies ergibt sich nicht durch die relative und absolute Zinsanpassung (vgl. BGH 21.12.2010 XI ZR 52/08 Rn.: 24). Die grundsätzliche Anwendung gleitender Durchschnitte ist hier jedoch sachgerecht vor dem Hintergrund der Prämien.
Die Nachberechnung der Zinsen ist ein recht komplexes Unterfangen. Für jeden Sparmonat muss ein Referenzzinssatz angelegt werden und verglichen werden, ob die Beklagte die Zinsen korrekt angepasst hat.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht