Mehr Geld für Kinder – Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2024
Die neue Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tab. 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu lassendem Eigenbedarf geändert worden. Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder wurden angehoben, der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB beträgt:
– für Kinder der 1. Stufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 €
– für Kinder der 2. Stufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 €
– für Kinder der 3. Stufe (bis zur Volljährigkeit) 645 €
Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € (statt bisher 1.120 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 €. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 € (statt vorher 1.650 €). Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 € (statt vorher 1.385 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 € (statt vorher 1.510 €). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 € enthalten.
Unterhaltsberechtigte sollten ihre Unterhaltstitel überprüfen und an die neuen Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle anpassen. Ich unterstütze Sie gerne dabei, Ihre aktuellen Unterhaltsansprüche zu überprüfen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen.
Bettina Lesch- Lasaridis
Fachanwältin für Familienrecht