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Der Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer

Dem Erben steht gem. § 2018 BGB ein Herausgabeanspruch am erlangten Nachlass gegen dessen unrechtmäßigen Besitzer zu.

Zur Herausgabe verpflichtet, ist der Erbschaftsbesitzer, mithin jeder, der aufgrund eines ihm in Wahrheit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Dies ist auch derjenige, der vor oder nach dem Erbfall etwas aus dem Vermögen des Erblassers, ohne sich eine Erbenstellung anzumaßen, erlangte, das auf diese Weise Erlangte jedoch unter Berufung auf ein ihm nicht zustehendes Erbrecht nicht herausgibt.

Den Herausgabeanspruch kann bei einer Erbengemeinschaft auch ein einzelner Miterbe als gesetzlicher Prozessstandschafter an die Erbengemeinschaft gegebenenfalls einklagen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht