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Zur Einrichtung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt die Praktizierung eines paritätischen Wechselmodells voraus, dass die Eltern grundsätzlich über ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit verfügen. Das rein schematische Vortragen von Elternkonflikten, die angeblich ein Wechselmodell unmöglich machen, sind häufig nicht ausreichen

Sofern ein Elternteil ein Wechselmodell ablehnt, muss er hierfür nachvollziehbare und am Kindeswohl orientierte Gründe haben. Allein der Vortrag, es bestünden erhebliche Konflikte, die Absprachen unmöglich machen, genügen oft nicht. Es ist längst ständige Rechtsprechung, dass auch gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell angeordnet werden kann.

Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Wechselmodells ist das Kindeswohl. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

So war es auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 14.04.2022, AZ: 21 UF 304/21. Hier ging es um die Fragestellung, ob das Wechselmodell für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes auch gegen den entgegenstehenden Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.

Das Gericht kommt nach Anhörung des Kindes zu dem Ergebnis, dass die Durchführung des Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entspricht. Trotz der von einem Elternteil vorgetragenen konfliktbehafteten Elternsituation kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass das Wechselmodell trotz des Elternkonflikts dem Kindeswohl dient.

Das OLG macht deutlich, dass ein diesbezüglicher Kindeswille auch bei Kindern bereits unter 14 Jahren erheblich sein kann, um ein Wechselmodell durchzusetzen, sofern dieser Wille frei und autonom gebildet wurde.

OLG Dresden, AZ 21 UF 304/21, Beschluss vom 12.04.2022

 

Bettina Lesch-Lasaridis

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Prämiensparverträge / Zinsnachberechnung

Ältere Prämiensparverträge der Sparkassen enthalten in der Regel eine unwirksame Zinsanpassungsklausel. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte von seiner Sparkasse eine Zinsnachberechnung verlangen.

Die richtige Berechnung der zu zahlenden Zinsen steht dann aber oftmals im Streit.

Die Sparkassen präferieren teilweise die sogenannte absolute Zinsanpassung.

Der Bundesgerichtshof hat aber in den Urteilen XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 und XI ZR 52/08 vom 21.12.2010 ausdrücklich die relative Zinsanpassung bestätigt. Grundsätzlich setzen die relative Zinsanpassung und die absolute Zinsanpassung an unterschiedlichen Stellen an. Bei der relativen Zinsanpassung erfolgt die Anpassung an vergleichbaren Geschäften, wohingegen die absolute Zinsanpassung eigentlich anhand der konkreten Geschäfte erfolgt. Insoweit mischt das Gericht hier die beiden Methoden in dem auch der einen Seite zwar die Anpassung an vergleichbaren Geschäften erfolgen soll aber eine absolute Zinsanpassung durchzuführen ist. Diese verquere Anwendung dieser beiden Methoden sichert nicht das Äquivalenzverhältnis.

Oder anders, die relative Zinsanpassung setzt am Input (welche Erträge hätten erzielt werden können) und die absolute Zinsanpassung setzt am Output (welche Zinssätze sind im Sparneugeschäft vereinbart worden) an. Eine Mischung dieser beiden Methoden muss ausgeschlossen sein (vergleiche auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG).

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist mit Blick auf den § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch das PrKG zu beachten, sodass eine Mischung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG) der Methoden ausgeschlossen sein muss. Nur dies entspricht dann den Vorgaben des BGH und entspricht den gesetzlichen Regelungen.

Aufgrund der gleitenden Durchschnitte erfolgt die Partizipation an steigenden Zinsen im Übrigen nur zeitanteilig. Dies ergibt sich nicht durch die relative und absolute Zinsanpassung (vgl. BGH 21.12.2010 XI ZR 52/08 Rn.: 24). Die grundsätzliche Anwendung gleitender Durchschnitte ist hier jedoch sachgerecht vor dem Hintergrund der Prämien.

Die Nachberechnung der Zinsen ist ein recht komplexes Unterfangen. Für jeden Sparmonat muss ein Referenzzinssatz angelegt werden und verglichen werden, ob die Beklagte die Zinsen korrekt angepasst hat.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht