Grundlage einer jeden Anlageberatung ist ein Auskunftsvertrag zwischen Anleger und Berater.
Von einem Anlageberater erwartet der Kapitalanleger, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick hat, im Allgemeinen nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung sowie häufig eine auf seine besonderen persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die regelmäßig besonders vergütet wird. Der Kapitalanleger bringt dem Anlageberater regelmäßig weitreichendes persönliches Vertrauen entgegen. Dies verpflichtet den Anlageberater besonders kundenorientiert und fundiert zu beraten.
Grundsätzlich muss eine Anlageberatung anleger- und anlagegerecht sein. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt die rechtzeitige Übergabe eines Fondsprospektes, der in ausreichender Weise über alle Risiken aufklärt, keinen Freibrief für den Berater dar, Zusicherungen und Versprechungen abzugeben, welche in Widerspruch zu den Prospektangaben stehen.
Im Prozess muss der klagende Anleger dann beweisen, dass er falsch beraten wurde. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast. Aber auch wenn keine Zeugen der Anlageberatung vorhanden sind, ergeben sich prozessuale Möglichkeiten.
Sie profitieren von meinen vertieften fachspezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
1. Vorsitzende des Anlegerschutzvereins Nordbayern e.V.