Wer in einem Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen verfügt, sollte sicherstellen, dass es später zwischen den Erben nicht zu unnötigen Streitigkeiten führt. Der Erblasser, der sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille auch wirklich beachtet wird, sollte möglichst fachkundigen Rat einholen.
Eine Möglichkeit des Erblassers sicherzustellen, dass seine letztwillige Verfügung Bestand hat, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass nach dem Tod des Erblassers zu verteilen. Der Erblasser kann aber auch bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass erst einmal für einige Zeit verwaltet und erst später die Verteilung vornimmt.
Dies kann z.B. sehr sinnvoll sein, falls die Erben noch minderjährig sind oder zumindest nach Auffassung des Erblassers nicht die geistige Reife besitzen, um schon bei Tod des Erblassers wirtschaftlich vernünftig mit ihrem Erbteil „umzugehen“.
Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag die Befugnisse des Testamentsvollstreckers auch einschränken. Er kann z. B. die Testamentsvollstreckung auf einzelne Erben oder auch auf einzelne Gegenstände seines Nachlasses beschränken. Die Beschränkung auf einen einzelnen Gegenstand ist z. B. dann sinnvoll, wenn der Erblasser ein Unternehmen auf-gebaut und bis zuletzt erfolgreich geführt hat. Er kann dann sicherstellen, dass sein Erbe (Sohn, Tochter etc.) erst nach Abschluss eines Studiums, einer Meisterprüfung oder einer sonstigen Ausbildung in seiner Fußstapfen tritt.
Gerade Unternehmer, die sich ihrer sozialen Verantwortung gegenüber ihren Mitarbeitern bewusst sind, ordnen Testamentsvollstreckung an, um eine erfolgreiche Unternehmensfortführung zu gewährleisten.
Ein Testamentsvollstrecker hat sehr weitreichende Befugnisse. Soweit sich aus dem Testament oder Erbvertrag keine Einschränkungen ergeben, hat er fast die gleiche Rechtsstellung wie der Verstorbene selbst. Gerade diese weitreichenden Befugnisse des Testamentsvollstreckers führen manchmal zu Konflikten mit den Erben, die zwar Eigentümer des ererbten Vermögens geworden sind, aber dennoch nicht darüber verfügen können.
Die anwaltliche Praxis zeigt, dass es nicht immer sehr sinnvoll ist, einen Familienangehörigen/Verwandten zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Insbesondere wenn der Nachlass nach dem Tod des Erblassers noch über eine längere Zeit verwaltet werden soll, ist bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers äußerste Sorgfalt geboten.
Das Gesetz verpflichtet den Testamentsvollstrecker, den Nachlass bis zur Verteilung an die Erben ordnungsgemäß zu verwalten. Er muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältig, er muss sich bemühen, das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und möglichst auch zu vermehren. Der Testamentsvollstrecker darf zwar Nachlassgegenstände verkaufen und Kredite aufnehmen, doch müssen diese Maßnahmen im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Vermögensverwaltung auch tatsächlich erforderlich sein.
Die Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker können wie folgt kurz skizziert werden:
Der Testamentsvollstrecker hat sofort nach dem Erbfall ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und an die Erben auszuhändigen. Gegenstände, die zum Nachlass gehören und die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben offenbar nicht benötigt, hat er den Erben auszuhändigen.
Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber verpflichtet, Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben und am Ende seiner Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
In gewisser Weise können dadurch die Erben die Geschäftsführung des Testamentsvollstreckers überblicken und kontrollieren.
Verletzt ein Testamentsvollstrecker seine gesetzlichen Pflichten, so ist er den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig. Wenn ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist, kann er vom Nachlassgericht auch gegen seinen Willen entlassen werden.
Peter Lesch
Dipl. Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht