Der Eigentümer kann sein Fahrzeug, das bei einem Unfall beschädigt wurde, zu dem Restwert verkaufen, den ein Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten auf dem regionalen Markt mit korrekter Wertermittlung ermittelt hat.

Der Geschädigte ist dabei weder verpflichtet, selbst Marktforschung zu betreiben und Angebote aus Restwertbörsen in Anspruch zu nehmen, noch muss er dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung Gelegenheit geben, selbst ein höheres Restwertangebot abzugeben.

Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Demnach muss sich der Geschädigte bei der Verwertung seines unfallbeschädigten Fahrzeuges „im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft“ halten. Diesem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt der Geschädigte im Allgemeinen bereits dann, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm beauftragter Kfz-Sachverständiger in einem Gutachten, das eine zutreffende Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Der Fahrzeugeigner ist dann weder verpflichtet, zusätzlich zur Einholung des Sachverständigengutachtens noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei auch Angebote überregionaler Interessenten einzuholen und/oder einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet einzusehen, noch muss er mit der Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges warten, bis dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit gegeben war, zu dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen und/oder gegebenenfalls bessere (höhere) Restwertangebote vorzulegen.

Dem Schädiger oder seiner Versicherung bleibt es unbenommen, es zu versuchen, dem Geschädigten rechtzeitig eine günstigere, ohne weiteres wahrnehm- und ihm auch zumutbare Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten. Hierauf warten muss der Geschädigte nicht.
Zur Wahrung seines persönlichen Vertrauens muss es dem Geschädigten auch möglich sein, das unfallbeschädigte Fahrzeug bei einem ihm vertrauten Händler beim Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben.

Erzielt der Geschädigte selbst tatsächlich einen höheren Restwert als im Gutachten des Sachverständigen ermittelt und liegen diesem keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde, ist dieser Mehrerlös gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Ansonsten bleibt es bei der Zugrundelegung des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes.

Jessica A. Gralher
Rechtsanwältin