Testierunfähigkeit wegen Demenz
Testierunfähig ist, wer nicht erkennen kann, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat. Dasselbe gilt, wenn die oder der Testierende nicht erfasst, welche Tragweite die eigenen Verfügungen im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen haben, die durch das Testament betroffen sind, etwa Erben oder enterbte Personen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen leichtgradiger und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen. Eine Anordnung einer amtlichen Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht, denn auch für den Betreuten gilt die gesetzliche Vermutung seiner Testierfähigkeit.
Rechtsanwalt
Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht