Hat ein Suizid Auswirkungen auf die Nachlassabwicklung?

Ruht das Verfahren, so lange die Polizei noch ermittelt?

Der Suizid eines Erblassers hat direkt keine Auswirkungen auf das amtsgerichtliche Nachlassverfahren. Der kraft Gesetzes oder durch letztwillige Verfügung zum Erben Berufene kann jederzeit einen Erbschein beantragen, der seine Erbenstellung bezeugt. Jeder „Suizidfall“ wird allerdings seitens der Staatsanwaltschaft auch daraufhin geprüft, ob tatsächlich ein solcher Fall vorliegt oder Fremdeinwirkung zum Tode führte. Sofern der Tod des Erblassers vorsätzlich durch eine zum Erben berufene Person erfolgte, kann deren Erbenstellung durch Erhebung einer Anfechtungsklage beseitigt werden.

Nachlassverfahren und staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sind zwei völlig voneinander getrennte gerichtliche Verfahren. Es gibt keine vernünftigen Gründe dafür, das amtsgerichtliche Nachlassverfahren bis zum Ende des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens für ruhend zu erklären. Im Gegenteil, für den Rechtsverkehr besteht ein dringendes Bedürfnis, die Erbfolge zügig zu klären.

Werden sogenannte Abschiedsbriefe im Testament akzeptiert, wenn dort ein letzter Wille formuliert wird?

Der Erblasser kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Ein Minderjähriger kann ein Testament allerdings erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein minderjähriger Erblasser kann ein Testament aber auch durch eine Erklärung gegenüber einem Notar errichten. Der Erblasser muss allerdings testierfähig gewesen sein. Wer wegen krankhafter Störung der Geistesfähigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. Im Falle eines Suizids ist oft streitig, ob der Erblasser bei Abfassung seines Abschiedsbriefes, in dem er letztwillige Anordnungen (Erbeneinsetzung, Vermächtnisse usw.) getroffen hat, testierfähig war.

Peter Lesch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht