Florian B. fragt: Wir haben vor einigen Monaten eine Eigentumswohnung erworben. Nach Einzug stellten wir Schallschutzmängel fest. Unser Verkäufer hat darauf hingewiesen, dass die Schallschutzanforderungen gemäß DIN 4109 eingehalten wurden und deshalb kein Baumangel vorliegen würde. Müssen wir das so hinnehmen?

Wenn vertraglich nichts zum Schallschutz vereinbart wird, geltend für den Schallschutz die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst/Technik stellen die Gesamtheit der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Der Auftraggeber kann immer erwarten, dass das Haus bzw. die Wohnung bei Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die vergleichbare andere zeitgleich gebaute und abgenommene Bauwerke erfüllen. Die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik sind also vertraglicher Mindeststandard.

Letztlich ist der Schallschutz in Haus und Wohnung mangelhaft, wenn der wahrnehmbare Geräuschpegel über dem vertraglich Vereinbarten liegt. Welchen Schallschutz der Bauunternehmer schuldet, ist also anhand des Vertrages und dessen Auslegung zu ermitteln. Ein Schallschutzmangel kann aber selbst dann vorliegen, wenn die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik eingehalten wurden und dennoch Lärmbeeinträchtigungen auftreten.

Folgende Themenbereiche sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen:

  • Luftschalldämmung von Wänden, Decken, Türen und Fenstern
  • Trittschalldämmung von Decken, Treppen und Treppenpodesten
  • Geräusche von Wasserinstallationen (Dusche, Toilette, Badewanne, Waschbecken)
  • Geräusche haustechnischer Anlagen (Aufzüge, Garagen, Staubsauganlagen, Wärmepumpen von Heizungsanlagen, Umwälzpumpen, Müllabwurfanlagen etc.)
  • Schutz gegen Außenlärm (z.B. Gaststätten, Märkte, Verkehrslärm, Gewerbe- und Industrieanlagen)

Zur Überprüfung, ob Schallschutzmängel vorliegen, werden bauakustische Messungen (Güteprüfungen) nach den einschlägigen DIN, DIN EN, bzw. DIN ISO Normen durchgeführt. Mittels dieser Messungen können die Luft- und Trittschallpegel festgestellt werden.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht