Architektenrecht – Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

Ein von einem Architekten geplantes Bauvorhaben muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk gewährleisten.

Den Planer treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung aber auch in den weiteren Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihm – unabhängig vom konkreten Auftragsumfang – verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Bauwerks hinreichend sicher gewährleistet ist.

Der Architekt muss den Bauherrn über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlicher Art und Weise aufzeigen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Hiermit stimme ich den Datenschutzbedingungen zu