In einem Berliner-Testament setzen sich die Ehegatten jeweils zu Alleinerben ein und bestim-men wechselbezüglich, das heißt für den Überlebenden bindend, in der Regel die Kinder oder sonstige Abkömmlinge als Schlusserben. In einem Berliner-Testament setzen sich die Ehegatten jeweils zu Alleinerben ein und bestim-men wechselbezüglich, das heißt für den Überlebenden bindend, in der Regel die Kinder oder sonstige Abkömmlinge als Schlusserben.
Beim ersten Todesfall ist der Überlebende jedoch nicht gehindert, über Nachlassvermögen (oftmals eine Immobilie) auch schenkungsweise zu verfügen.
Beim Tod des Letztverstorbenen stellt sich nun für den/die Schlusserben die Frage, ob tat-sächlich eine Schenkung vorlag, und ob der Letztversterbende diese in der Absicht machte, das Erbrecht des Schlusserben zu beeinträchtigen.
Rechtsstreitigkeiten zwischen Schlusserben und Beschenkten (möglicherweise ein Miterbe) gewinnen in meiner anwaltlichen Praxis in zunehmendem Maße an Bedeutung.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht