Für Banken gelten bei der Anlageberatung die gleichen Regeln wie für freie Anlageberater. Konkret: Auch Bankberater müssen ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden. Rechtsanwalt Peter Lesch findet auch in Ihrem Fall heraus, ob der Mitarbeiter Ihrer Bank gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend fordert er für Sie Schadenersatz.
Haftung trotz Aushändigung eines ordnungsgemäßen Prospektes
Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. Solche Schönfärberei kann trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Vorsitzender des Anlegerschutzvereines Nordbayern