Macht der Mieter im Rahmen einer Selbstauskunft wahrheitswidrige Angaben zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder zur Höhe seiner Einkünfte oder verneint er wahrheitswidrige die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und gegen ihn laufende Vollstreckungsverfahren, rechtfertigt dies eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter.

Ist bereits ein Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten entstanden, kann der Vermieter auch hierauf eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages stützen.

Die außerordentlich fristlose Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes kann der Mieter durch nachträglichen Zahlungsausgleich auch noch bis kurz nach Erhebung einer entsprechenden (Räumungs- und) Zahlungsklage heilen.

Für die Kündigung wegen der falschen Selbstauskunft gibt es diese Heilungsmöglichkeit nicht.

Jessica A. Gralher
Rechtsanwältin