Mit Wechselmodell wird eine Form der Betreuung von Kindern bezeichnet, deren Eltern zwar getrennt leben, aber gemeinsam sorgeberechtigt sind und sich die Kindesbetreuung teilen. Im Gegensatz zum „Residenzmodell“ gibt es beim Wechselmodell nicht einen „Betreuungselternteil“ und einen „Umgangselternteil“, vielmehr wechseln sich beide Eltern in der Kindesbetreuung periodisch zu gleichen Anteilen ab.

Für die Ausübung eines Wechselmodells ist es notwendig, dass die Eltern eng miteinander kooperieren und kommunizieren. Aufgrund des erhöhten Kommunikations- und Organisationsbedarfs ist ein Konsens der Eltern unabdingbare Voraussetzung. Bei hoch strittigen Trennungen bzw. Scheidungen ist ein Wechselmodell im Regelfall nicht durchführbar.

Das Wechselmodell hat unterhaltsrechtliche und sozialrechtliche Folgen. Beim Wechselmodell besteht eine anteilige Barunterhaltspflicht von beiden Eltern entsprechend Ihrer Einkommensverhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Wechselmodell entstehenden Mehrkosten. Beim Unterhaltsvorschuss hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht zu gewähren sind, wenn nicht eindeutig feststellbar ist bei wem das Kind lebt.

Das Wechselmodell hat auch Auswirkungen auf den Bezug von ALG II Leistungen. Hierzu hat das Bundessozialgericht die zeitweise Bedarfsgemeinschaft entwickelt: die Regelleistung des Kindes wird anhand der Aufenthaltstage bei dem jeweiligen Elternteil ermittelt.

Das Kindergeld steht den getrennt lebenden Eltern jeweils zur Hälfte zu. Die Eltern müssen entscheiden an wen es ausgezahlt wird, geteilte Auszahlung ist ausgeschlossen.

Ungelöst ist nach wie vor wo das Kind gemeldet ist, zwei gleichberechtigte Hauptwohnsitze gibt es nicht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.

Das Wechselmodell ist ein relativ neues Modell, viele rechtliche Gestaltungsvarianten sind noch nicht abschließend geklärt. Wer das Wechselmodell ausüben möchte, sollte sich vorher unbedingt rechtlichen Rat einholen.

Bettina Lesch Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht