Schließt der Erblasser eine Lebensversicherung auf sein eigenes Leben ab und bestimmt er für den Todesfall einen Bezugsberechtigten, fällt der daraus resultierende Vermögenswert nicht in den Nachlass, da der Anspruch kraft Bezugsrechts originär in der Person des begünstigten entsteht. In der Regel handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Im Deckungsverhältnis des Erblassers zur Versicherung liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den der Dritte Anspruch auf das Guthaben gegen die Versicherung nach dem Tod des Erblassers erworben hat und zwar nicht aus dem Nachlass, sondern kraft Vertrage unmittelbar vom Versprechenden.
Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, richtet sich allein danach, ob ein rechtlicher Grund (z. B. eine Schenkung) vorliegt.
Ohne rechtlichen Grund für die Vermögensverschiebung muss der Dritte den erworbenen Anspruch gegen den Versprechenden oder die zu dessen Erfüllung bewirkte Leistung als den Gegenstand der Zuwendung an den Erben herausgeben. Handelt es sich um eine Schenkung ist der Rechtserwerb des Dritten nur gesichert, wenn entweder ein formwirksames Schenkungsversprechen vorliegt oder ein formloses Schenkungsversprechen durch Erwerb des Leistungsanspruchs gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt wird.
Da der Erwerb mit Tod des Erblassers erfolgt, können die Erben das Wirksamwerden des Schenkungsvertrages nicht mehr verhindern. Dieser Rechtsgrund kann sogar noch nach dem Tod des Erblassers geschaffen werden, indem dessen Schenkungsangebot durch den Versprechenden übermittelt und vom Bedachen angenommen wird, sofern nicht die Erben das noch nicht zugegangene Schenkungsangebot bzw. den Auftrag zu dessen Übermittlung rechtzeitig widerrufen haben.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht