Erbrecht: Wer hat Anspruch auf Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind der überlebende Ehegatte. Daneben sind stets auch die Abkömmlinge, zunächst die Kinder, und sofern es keine Abkömmlinge gibt auch die Eltern, pflichtteilsberechtigt. Dieses Pflichtteilsrecht der Eltern – neben dem Ehegatten – wird oftmals von Laien übersehen und führt zu Überraschungen. Das Pflichtteilsrecht beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Es besteht am Nachlass, also dem am Todestag vorhandenen Vermögen des Erblassers, sowie an bisweilen auch an lebzeitig bereits verschenkten oder sonst zugewandten Vermögen. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf Teilhabe am Nachlass, also z.B. Eigentum an einer Immobilie oder einem Wohnrecht, sondern ist ausschließlich auf Erhalt einer Zahlung gerichtet. Um die Höhe der Zahlung zu errechnen, muss man die Aktiva und Passiva am Todestag ermitteln und saldieren sowie eventuelle ergänzungspflichtige Schenkungen und Zuwendungen berücksichtigen. Der Pflichtteil ist – selbst wenn man die Höhe nicht kennt – am Todestag des Erblassers fällig und auch vererblich.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Erbrecht: Wir setzen Ihren Pflichtteil durch

Der Pflichtteil ist sofort mit dem Erbfall fällig. Um den Pflichtteil zu beziffern zu können, räumt das Gesetz Ihnen als Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den Erben ein. Danach ist der Erbe verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes zu erteilen – auf eigene Kosten. Der Nachlass ist damit nur Berechnungsgrundlage für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. An der Substanz des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte hingegen nicht beteiligt. Unterbleibt die Auskunft ist Klage geboten. Auch wenn zu jedem Zeitpunkt eine Einigung sinnvoll sein kann, lässt sich dies in manchen Fällen nicht abwenden. Sie sollten auf Ihr Recht pochen und sich insoweit anwaltlich vertreten lassen. Im Erbrecht sind Klagen gegen Erben wegen Pflichtteil, Auskünften zum Nachlass oder wegen eines Vermächtnisses an der Tagesordnung. Effizient und erfahren setzen wir Ihre Rechte durch.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Erbrecht: Pflichtteilsentzug

Durch einen Pflichtteilsentzug kann der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch abwehren, wenn sich der Berechtigte einer schweren Verfehlung ihm gegenüber schuldig gemacht hat. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch eng. Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind: Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinen Angehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens einer dieser Personen gegenüber schuldig gemacht hat. Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzugsanstalt wegen einer ähnlichen schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde und seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Will der Erblasser einen Pflichtteilsentzug geltend machen, so muss er diesen ausdrücklich in seinem Testament anordnen und den Grund ausführlich darlegen.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Mein Arbeitgeber ist insolvent – was nun?

Ihr Arbeitgeber hat Insolvenz angemeldet und Sie fragen sich, was nun mit Ihrem Arbeitsplatz und Ihrem Gehalt geschieht? Diese und viele Fragen mehr, stellen sich betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen berechtigter Weise, wenn sie von der Insolvenz des Arbeitgebers erfahren.

Auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens sind Sie jedoch nicht schutzlos gestellt. Ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet, muss auch der zuständige Insolvenzverwalter bestimmte Kündigungsfristen einhalten. Ebenso haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn es bereits zu Ausfällen im Rahmen der Gehaltsauszahlung gekommen ist.

Sie fragen sich, welche Rechte und Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall noch zustehen, welche Fristen Sie möglicherweise zu beachten haben und wie Sie Ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen?

Hierzu berate ich Sie natürlich gerne umfassend in einem persönlichen Besprechungstermin.

Vereinbaren Sie am besten direkt einen Gesprächstermin bei uns in der Kanzlei.

Carina Arneth

Rechtsanwältin

 

Erbeinsetzung eines amtlichen Betreuers – sittenwidrig?

Es ist als sittenwidrig anzusehen, wenn ein Betreuer seine ihm gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf den Betreuten dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der infolge seiner geistigen Behinderung leicht beeinflussbare Betreute ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Betreuers durch ein Testament vor einem Notar verfügt, der nicht von dem Betreuten als sein Berater hinzugezogen ist, sondern von dem begünstigten Betreuer. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten eines Berufsbetreuers und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn ein Berufsbetreuer seine gerichtlich verliehene Stellung und seinen Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihm herangezogenen Notar in seinem Sinne letztwillig zu verfügen.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Mehr Geld für Kinder – Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2024

Die neue Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tab. 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu lassendem Eigenbedarf geändert worden. Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder wurden angehoben, der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB beträgt:

– für Kinder der 1. Stufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 €

– für Kinder der 2. Stufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 €

– für Kinder der 3. Stufe (bis zur Volljährigkeit) 645 €

Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € (statt bisher 1.120 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 € (statt bisher 1.370 €). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 €. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 € (statt vorher 1.650 €). Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 € (statt vorher 1.385 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 € (statt vorher 1.510 €). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 € enthalten.

Unterhaltsberechtigte sollten ihre Unterhaltstitel überprüfen und an die neuen Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle anpassen. Ich unterstütze Sie gerne dabei, Ihre aktuellen Unterhaltsansprüche zu überprüfen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen.

 

Bettina Lesch- Lasaridis

Fachanwältin für Familienrecht