Architektenhonorar: Berechnung des Architektenhonorars
In sogenannten Standard-Planungsverträgen werden die Architekten oftmals mit einzelnen Leistungsphasen der HOAI beauftragt.
Diese bestimmten aber nicht automatisch den beauftragten Leistungsumfang und die damit verbundene Honorarabrechnung.
Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich durch Auslegung des Architektenvertrags, gem. §§ 133, 157 BGB. Umfang und Inhalt der Beauftragung bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die HOAI als gesetzliches Preisrecht enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die Leistungsbilder als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden. Bei der Auslegung sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der beauftragte Leistungsumfang ist konkret festzustellen, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei der Partei liegt, die hieraus günstige Rechtsfolgen für sich ableitet.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht