Kündigung von Prämien-Sparverträgen
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.05.2019 (XI ZR 345/18) hat zahlreiche Kreditinstitute dazu ermutigt, laufende Sparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Es ist zwar zutreffend, dass der BGH in obigem Klageverfahren die Kündigung für wirksam erachtete. Dies betrifft jedoch einen Einzelfall und kann nicht pauschal auf sämtliche Prämien-Sparverträge übertragen werden. Hat nämlich das Kreditinstitut die Zahlung einer Sparprämie bis zu einem genau festgelegten Sparjahr versprochen, wäre eine Kündigung unwirksam. In der Vereinbarung einer festen Laufzeit könnte zum Beispiel so ein Versprechen zu sehen sein.
Nach Erhalt des Kündigungsschreibens sollten Sie der Kündigung vorsorglich widersprechen.