Mindestunterhalt wird angehoben – Änderung der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2019
Ab dem 1. Januar 2019 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Ab dem 1. Januar 2019 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:
– bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 354 Euro (bisher 348 Euro)
– bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 406 Euro (bisher 399 Euro)
– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 476 Euro (bisher 467 Euro)
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbetrag anzurechnen.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf beträgt 100 Euro.
Bettina Lesch-Lasaridis
Fachanwältin für Familienrecht