Immer wieder beschäftigen sich die Arbeitsgerichte mit der Frage, was zur Arbeitszeit gehört und damit auch vergütet werden muss.
Das Arbeitszeitgesetz definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Regelmäßig beginnt die Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt bzw. seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.09.2012, AZ.: 5 AZR 678/11 gehört das Umkleiden für die Arbeit zur Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. In diesem Fall diene das Umkleiden nämlich den Interessen des Arbeitgebers.
Geklagt hatte eine OP Schwester, die wegen ihrer Tätigkeit Dienst- und OP-Kleidung anziehen musste. Sie verlangte die Vergütung der Zeit, die sie zum Ankleiden und für den Weg zum Arbeitsplatz benötigte. Die Arbeitskleidung musste in der Klinik an einer bestimmten Umkleidestelle, die vom eigentlichen Arbeitsplatz entfernt lag, angezogen werden.
Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Umkleidezeiten für die Arbeitnehmerin zur Arbeitszeit zählen und entsprechend zu vergüten ist. Dies ergäbe sich aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt.
Der normale Arbeitsweg, nämlich von zu Hause zur Arbeit, gehört regelmäßig nicht zur Arbeitszeit. Schreibt der Arbeitgeber jedoch vor, dass eine bestimmte Dienstkleidung zu tragen ist, die auch erst im Betrieb angezogen werden darf, so sind Wege vom Ankleideort bis zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit ebenfalls als Arbeitszeit zu vergüten.
Duschen und Waschen nach der Arbeitszeit gehören jedoch regelmäßig nicht zur Arbeitszeit, da Körperhygiene eine höchst persönliche Angelegenheit sei. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der individuelle Arbeitsplatz für eine besondere Verschmutzung sorgt.

Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht