Erbrecht: Pflichtteilsentzug
Durch einen Pflichtteilsentzug kann der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch abwehren, wenn sich der Berechtigte einer schweren Verfehlung ihm gegenüber schuldig gemacht hat. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch eng. Gründe für einen Pflichtteilsentzug sind: Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, seinen Angehörigen oder anderen ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet. Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens einer dieser Personen gegenüber schuldig gemacht hat. Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzugsanstalt wegen einer ähnlichen schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wurde und seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Will der Erblasser einen Pflichtteilsentzug geltend machen, so muss er diesen ausdrücklich in seinem Testament anordnen und den Grund ausführlich darlegen.
Rechtsanwalt
Peter Lesch
Fachanwalt für Erbrecht