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Erbrecht: Wer hat Anspruch auf Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind der überlebende Ehegatte. Daneben sind stets auch die Abkömmlinge, zunächst die Kinder, und sofern es keine Abkömmlinge gibt auch die Eltern, pflichtteilsberechtigt. Dieses Pflichtteilsrecht der Eltern – neben dem Ehegatten – wird oftmals von Laien übersehen und führt zu Überraschungen. Das Pflichtteilsrecht beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Es besteht am Nachlass, also dem am Todestag vorhandenen Vermögen des Erblassers, sowie an bisweilen auch an lebzeitig bereits verschenkten oder sonst zugewandten Vermögen. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf Teilhabe am Nachlass, also z.B. Eigentum an einer Immobilie oder einem Wohnrecht, sondern ist ausschließlich auf Erhalt einer Zahlung gerichtet. Um die Höhe der Zahlung zu errechnen, muss man die Aktiva und Passiva am Todestag ermitteln und saldieren sowie eventuelle ergänzungspflichtige Schenkungen und Zuwendungen berücksichtigen. Der Pflichtteil ist – selbst wenn man die Höhe nicht kennt – am Todestag des Erblassers fällig und auch vererblich.

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Großeltern müssen nunmehr vermehrt damit rechnen, Unterhalt für ihre Enkel zahlen zu müssen!

Der Bundesgerichtshof hat am 27.10.2021 entschieden, dass geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld sich nicht so stark für den Kindesunterhalt verausgaben müssen, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind.

Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet regelmäßig Unterhalt durch Betreuung und Versorgung, der andere durch die Zahlung eines Barunterhaltes. Wenn die finanziellen Mittel der Eltern jedoch gerade ihren eigenen angemessenen Unterhalt decken und darüber hinaus kein weiterer finanzieller Spielraum für die Zahlung von Kindesunterhalt besteht, können bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Großeltern auch diese in Anspruch genommen werden.

Der angemessene Selbstbehalt der Eltern minderjähriger Kinder liegt aktuell bei 1.400 €.

Wenn also die Eltern nicht leistungsfähig sind, sieht der Bundesgerichtshof auch die Großeltern in der Pflicht. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig. Allerdings hat das Gericht auch klargestellt, dass die Ersatzhaftung der Großeltern weiterhin eine Ausnahme bleibt. Darüber hinaus haben Großeltern deutlich höhere Selbstbehalte, dies sind derzeit 2.000 € plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens.

Wenn sich ein unterhaltspflichtiger Elternteil darauf berufen will, dass leistungsfähige Großeltern vorhanden sind, dann muss er das darlegen und beweisen.

Die Haftung der Großeltern ist in § 1607 BGB geregelt und grundsätzlich nichts Neues. Neu ist, dass den Eltern nicht nur der notwendige Selbstbehalt in Höhe von 1.160 € verbleiben soll, sondern auch der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.400 €.

Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht