Erbrecht: Pflichtteilsanspruch
Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es den von der Erbfolge Ausgeschlossenen, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils zu erhalten.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen:
– Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner)
– Kinder
– Enkelkinder (wenn ihre Eltern bereits gestorben sind)
– Eltern (wenn der Verstorbene keine Kinder hat)
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbanteil ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob es Verwandte gibt, usw.
Die Möglichkeit einer enterbten Person den Pflichtteil zu entziehen, besteht nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.
Es gibt zahlreiche rechtliche Gestaltungen, um den Pflichtteilsanspruch zu verringern oder zu umgehen.