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Architektenhonorar: Berechnung des Architektenhonorars

In sogenannten Standard-Planungsverträgen werden die Architekten oftmals mit einzelnen Leistungsphasen der HOAI beauftragt.

Diese bestimmten aber nicht automatisch den beauftragten Leistungsumfang und die damit verbundene Honorarabrechnung.

Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich durch Auslegung des Architektenvertrags, gem. §§ 133, 157 BGB. Umfang und Inhalt der Beauftragung bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die HOAI als gesetzliches Preisrecht enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die Leistungsbilder als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden. Bei der Auslegung sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der beauftragte Leistungsumfang ist konkret festzustellen, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei der Partei liegt, die hieraus günstige Rechtsfolgen für sich ableitet.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Architektenrecht – Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

Ein von einem Architekten geplantes Bauvorhaben muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk gewährleisten.

Den Planer treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung aber auch in den weiteren Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihm – unabhängig vom konkreten Auftragsumfang – verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Bauwerks hinreichend sicher gewährleistet ist.

Der Architekt muss den Bauherrn über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlicher Art und Weise aufzeigen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht