Architektenrecht – Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

Ein von einem Architekten geplantes Bauvorhaben muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk gewährleisten.

Den Planer treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung aber auch in den weiteren Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihm – unabhängig vom konkreten Auftragsumfang – verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Bauwerks hinreichend sicher gewährleistet ist.

Der Architekt muss den Bauherrn über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlicher Art und Weise aufzeigen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Erbrecht: Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es den von der Erbfolge Ausgeschlossenen, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils zu erhalten.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen:

– Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner)
– Kinder
– Enkelkinder (wenn ihre Eltern bereits gestorben sind)
– Eltern (wenn der Verstorbene keine Kinder hat)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbanteil ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob es Verwandte gibt, usw.

Die Möglichkeit einer enterbten Person den Pflichtteil zu entziehen, besteht nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.

Es gibt zahlreiche rechtliche Gestaltungen, um den Pflichtteilsanspruch zu verringern oder zu umgehen.

Diesel – Abgasskandal

Die Autohersteller haben Hunderttausende Fahrzeug-Modelle illegal manipuliert. Die betroffenen Autos gaben während Abgastests vor, umweltfreundlich zu sein. Im normalen Straßenbetrieb stießen sie jedoch unerlaubt viele Schadstoffe aus. Durch den Skandal brach die Nachfrage nach Diesel-Fahrzeugen massiv ein. Insbesondere nachweislich manipulierte Pkw haben dadurch enorm an Wert verloren. Unter anderem deshalb haben betroffene Pkw-Halter Anspruch auf Schadensersatz.

Wir prüfen Ihren Anspruch kostenfrei (falls keine Rechtsschutzversicherung vorhanden)!

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Gerichte verurteilen Sportwetten- und Glücksspielanbieter zur Rückzahlung verlorener Wettbeträge

Im Laufe dieses Jahres haben verschiedene Landgerichte (u.a. Landgericht Coburg, Landgericht Meiningen, Landgericht Paderborn, Landgericht Aachen, Landgericht Nürnberg-Fürth, Landgericht Gießen) zugunsten von Spielern entschieden und Erstattung der Spieleinsätze zugesprochen.

Das Landgericht Coburg führt in seinem Urteil vom 01.06.2021 aus, dass der Kläger (Spieler) seine Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund getätigt hat, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten (Online-Casino) betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüstV nichtig ist.

Es gilt deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Sportwetten- und Glücksspielanbieter im Zeitpunkt der Einzahlung der Wett-, Spieleinsätze über die Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes verfügte. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021), der am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, dürfen Sportwetten auch von privaten Anbietern veranstaltet werden. Die Anbieter müssen sich um eine entsprechende Erlaubnis bewerben und im Erlaubnisverfahren ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten ist ländereinheitlich das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine erteile Konzession oder Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfügen (sogenannte White List) befindet sich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt.

Das Staatsministerium des Inneren für Sport und Integration ist als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich.

Gerne prüfen wir, ob Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zusteht!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Auskunftspflicht des Vorsorgeberechtigten

Nach dem Ableben des Vollmachtgebers entsteht unter den Erben nicht selten Streit darüber, ob der Vorsorgebevollmächtigte (oftmals ein Miterbe) zur Rechnungslegung über seine Tätigkeit verpflichtet ist.

Sofern der Bevollmächtigte die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber dem Vollmachtgeber lebzeitig noch nicht erfüllt hat, bejaht die Rechtsprechung in der Regel diese Rechnungslegungspflicht gegenüber den (Mit-)Erben. In der Regel besteht ein Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

Für den Auftrag ist allerdings notwendig, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheit tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss. Bevollmächtigen sich Ehegatten, wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses kein Auftragsrecht angenommen, was aber nicht pauschal auf andere Angehörigenbeziehungen übertragbar ist.

Da stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, sollte man gegebenenfalls anwaltlichen Rechtsrat einholen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht

Kündigung des Darlehensvertrags: keine Vorfälligkeitsentschädigung!

Kündigt der Darlehensnehmer vor Ablauf der Vertragslaufzeit den Kredit, verlangt das Kreditinstitut als Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung des Darlehens in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wurde das Darlehen überhaupt noch nicht ausgezahlt, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung.

In einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelangten die Richter der Auffassung, die Regelungen des Kreditinstituts zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag würden nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Angaben müssten klar, prägnant, verständlich und genau sein. Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte deshalb ohne Rechtsgrund. Das Kreditinstitut musste die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Auch die Wohnmobilbranche ist vom Diesel-Abgasskandal betroffen

Auch viele Wohnmobile verfügen über illegale Abschalteinrichtungen.

Diese bewirken, dass die Stickoxidgrenzwerte der Euro-Abgasnorm nur auf dem Prüf-stand, jedoch nicht im realen Straßenverkehr eingehalten werden.

Zahlreiche Hersteller haben die Behörden bei der Typenzulassung betrogen um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu erschleichen.

Nahezu die gesamte Wohnmobilbranche ist vom Dieselskandal betroffen. Dadurch, dass so viele Anbieter von Basisfahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, sind auch entsprechend viele Wohnmobilhersteller betroffen.

Eine Entschädigung des Kaupreises bis zum 25 % oder die Rückabwicklung des Kaufver-trages (d.h. das Wohnmobil geht an den Hersteller zurück und Sie bekommen im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück) können Sie alternativ wäh-len.

Wir setzen Ihren Anspruch durch! Jetzt kostenlose Erstberatung einholen!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Disclaimer / Haftungsausschluss

Alle Informationen in unseren Beiträgen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Die Autoren weisen jedoch darauf hin, dass sie keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Insbesondere ersetzt dieser Vortrag keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Schadensersatz bei vereiteltem Ferienumgang

Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 18.05.2020 einem Kindesvater einen Schadenersatzanspruch von über 5.000,00 € gegen die Kindesmutter zugestanden, da diese eine Urlaubsreise nach Südostasien mit seiner neuen Familie vereitelt hatte.

Mit Hilfe der Bundespolizei hat die Kindesmutter den Abflug noch am Flughafen verhindert. Die Reise konnte erst nach mehreren Tagen angetreten werden, wodurch erhebliche Mehrkosten durch Flugtickets und Hotelumbuchungen entstanden.

Das Kammergericht warf der Kindesmutter eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Kindesvaters vor. Sie habe in „Wildwestmanier“ das Recht in die eigene Hand genommen.

Die willkürliche Einschränkung oder Nichtgewährung von Umgang trotz getroffener Regelungen kann zur Verhängung von Ordnungsgeld gem. § 89 FamFG oder wie oben aufgezeigt zu Schadensersatzansprüchen führen.

Entscheidungen dieser Art häufen sich, so dass jedem Elternteil nur geraten werden kann, nicht gegen getroffene Umgangsregelungen zu verstoßen, es sei denn er hat diesen Verstoß nicht zu vertreten.

Bettina Lesch-Lasaridis

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Familienrecht

Prämiensparverträge / Zinsnachberechnung

Ältere Prämiensparverträge der Sparkassen enthalten in der Regel eine unwirksame Zinsanpassungsklausel. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte von seiner Sparkasse eine Zinsnachberechnung verlangen.

Die richtige Berechnung der zu zahlenden Zinsen steht dann aber oftmals im Streit.

Die Sparkassen präferieren teilweise die sogenannte absolute Zinsanpassung.

Der Bundesgerichtshof hat aber in den Urteilen XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 und XI ZR 52/08 vom 21.12.2010 ausdrücklich die relative Zinsanpassung bestätigt. Grundsätzlich setzen die relative Zinsanpassung und die absolute Zinsanpassung an unterschiedlichen Stellen an. Bei der relativen Zinsanpassung erfolgt die Anpassung an vergleichbaren Geschäften, wohingegen die absolute Zinsanpassung eigentlich anhand der konkreten Geschäfte erfolgt. Insoweit mischt das Gericht hier die beiden Methoden in dem auch der einen Seite zwar die Anpassung an vergleichbaren Geschäften erfolgen soll aber eine absolute Zinsanpassung durchzuführen ist. Diese verquere Anwendung dieser beiden Methoden sichert nicht das Äquivalenzverhältnis.

Oder anders, die relative Zinsanpassung setzt am Input (welche Erträge hätten erzielt werden können) und die absolute Zinsanpassung setzt am Output (welche Zinssätze sind im Sparneugeschäft vereinbart worden) an. Eine Mischung dieser beiden Methoden muss ausgeschlossen sein (vergleiche auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG).

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist mit Blick auf den § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch das PrKG zu beachten, sodass eine Mischung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PrKG) der Methoden ausgeschlossen sein muss. Nur dies entspricht dann den Vorgaben des BGH und entspricht den gesetzlichen Regelungen.

Aufgrund der gleitenden Durchschnitte erfolgt die Partizipation an steigenden Zinsen im Übrigen nur zeitanteilig. Dies ergibt sich nicht durch die relative und absolute Zinsanpassung (vgl. BGH 21.12.2010 XI ZR 52/08 Rn.: 24). Die grundsätzliche Anwendung gleitender Durchschnitte ist hier jedoch sachgerecht vor dem Hintergrund der Prämien.

Die Nachberechnung der Zinsen ist ein recht komplexes Unterfangen. Für jeden Sparmonat muss ein Referenzzinssatz angelegt werden und verglichen werden, ob die Beklagte die Zinsen korrekt angepasst hat.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht