Baurecht: Rechte des Auftraggebers bei mangelhaftem Werk

Ein Sachmangel liegt vor bei Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Für die Sollbeschaffenheit ist in erster Linie die vereinbarte bzw. die im Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit maßgeblich. Fehlt es an beidem, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Auftraggeber erwartet werden durfte.

Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstellung eines mangelfreien Bauwerks (sog. Primäranspruch). Das heißt, die ausgeführten Werkleistungen müssen den allgemeinen anerkannten Regeln der Bautechnik genügen. Nach Abnahme der ausgeführten Werkleistungen durch den Auftraggeber verwandelt sich der Primäranspruch in einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Der Auftraggeber hat auch die Möglichkeit, die Nachbesserung auf Kosten des Werkunternehmers selbst vorzunehmen. Der Tatbestand setzt voraus, dass ein Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers besteht (d.h. der Nacherfüllungsanspruch darf nicht ausgeschlossen sein) und dass der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder eine Fristsetzung entbehrlich ist. Unter diesen Voraussetzungen darf der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen. Von besonderer praktischer Relevanz ist die Möglichkeit des Auftraggebers, vom Werkunternehmer einen Vorschuss für die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Auch wenn der Werkunternehmer die Nacherfüllung berechtigterweise verweigert, kann der Auftraggeber die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von ihm erhalten, wenn der Werkunternehmer den Mangel zu vertreten hat. Denn dann kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und die Kosten hierfür im Wege des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung geltend machen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Darlehenswiderruf bei Kfz-Finanzierungen – Neues EuGH-Urteil holt Sie mit Gewinn aus der teuren Autofinanzierung!

Haben Verbraucher zur Finanzierung eines Kfz-Kaufvertrages einen Kreditvertrag abgeschlossen, können unwirksame Widerrufsbelehrungen in diesen Kreditverträgen dazu führen, dass diese auch nach Jahren widerrufen werden können.

Da Kreditvertrag und Fahrzeugkaufvertrag oftmals sogenannte verbundene Geschäfte sind, ist die Folge, dass sowohl der Kfz-Kauf als auch die Kreditverträge, die über Händler abgeschlossen wurden, rückabgewickelt werden können.

Mit Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucher nicht verpflichtet, weitere Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Des Weiteren kann er die Rückzahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen – unter Anrechnung des für den Wertverlust des Fahrzeugs geschuldeten Wertersatzes – verlangen.

Architektenrecht – Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

Ein von einem Architekten geplantes Bauvorhaben muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk gewährleisten.

Den Planer treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung aber auch in den weiteren Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihm – unabhängig vom konkreten Auftragsumfang – verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Bauwerks hinreichend sicher gewährleistet ist.

Der Architekt muss den Bauherrn über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlicher Art und Weise aufzeigen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Erbrecht: Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht ermöglicht es den von der Erbfolge Ausgeschlossenen, zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils zu erhalten.

Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählen:

– Ehegatte (oder eingetragener Lebenspartner)
– Kinder
– Enkelkinder (wenn ihre Eltern bereits gestorben sind)
– Eltern (wenn der Verstorbene keine Kinder hat)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbanteil ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum Beispiel davon, ob es Verwandte gibt, usw.

Die Möglichkeit einer enterbten Person den Pflichtteil zu entziehen, besteht nur dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser ein schweres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.

Es gibt zahlreiche rechtliche Gestaltungen, um den Pflichtteilsanspruch zu verringern oder zu umgehen.

Diesel – Abgasskandal

Die Autohersteller haben Hunderttausende Fahrzeug-Modelle illegal manipuliert. Die betroffenen Autos gaben während Abgastests vor, umweltfreundlich zu sein. Im normalen Straßenbetrieb stießen sie jedoch unerlaubt viele Schadstoffe aus. Durch den Skandal brach die Nachfrage nach Diesel-Fahrzeugen massiv ein. Insbesondere nachweislich manipulierte Pkw haben dadurch enorm an Wert verloren. Unter anderem deshalb haben betroffene Pkw-Halter Anspruch auf Schadensersatz.

Wir prüfen Ihren Anspruch kostenfrei (falls keine Rechtsschutzversicherung vorhanden)!

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Gerichte verurteilen Sportwetten- und Glücksspielanbieter zur Rückzahlung verlorener Wettbeträge

Im Laufe dieses Jahres haben verschiedene Landgerichte (u.a. Landgericht Coburg, Landgericht Meiningen, Landgericht Paderborn, Landgericht Aachen, Landgericht Nürnberg-Fürth, Landgericht Gießen) zugunsten von Spielern entschieden und Erstattung der Spieleinsätze zugesprochen.

Das Landgericht Coburg führt in seinem Urteil vom 01.06.2021 aus, dass der Kläger (Spieler) seine Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund getätigt hat, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten (Online-Casino) betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüstV nichtig ist.

Es gilt deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Sportwetten- und Glücksspielanbieter im Zeitpunkt der Einzahlung der Wett-, Spieleinsätze über die Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes verfügte. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021), der am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, dürfen Sportwetten auch von privaten Anbietern veranstaltet werden. Die Anbieter müssen sich um eine entsprechende Erlaubnis bewerben und im Erlaubnisverfahren ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten ist ländereinheitlich das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine erteile Konzession oder Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfügen (sogenannte White List) befindet sich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt.

Das Staatsministerium des Inneren für Sport und Integration ist als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich.

Gerne prüfen wir, ob Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zusteht!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Auskunftspflicht des Vorsorgeberechtigten

Nach dem Ableben des Vollmachtgebers entsteht unter den Erben nicht selten Streit darüber, ob der Vorsorgebevollmächtigte (oftmals ein Miterbe) zur Rechnungslegung über seine Tätigkeit verpflichtet ist.

Sofern der Bevollmächtigte die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber dem Vollmachtgeber lebzeitig noch nicht erfüllt hat, bejaht die Rechtsprechung in der Regel diese Rechnungslegungspflicht gegenüber den (Mit-)Erben. In der Regel besteht ein Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem.

Für den Auftrag ist allerdings notwendig, dass jemand für einen anderen in dessen Angelegenheit tätig wird und pflichtgemäß tätig werden muss. Bevollmächtigen sich Ehegatten, wird wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses kein Auftragsrecht angenommen, was aber nicht pauschal auf andere Angehörigenbeziehungen übertragbar ist.

Da stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, sollte man gegebenenfalls anwaltlichen Rechtsrat einholen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht

Kündigung des Darlehensvertrags: keine Vorfälligkeitsentschädigung!

Kündigt der Darlehensnehmer vor Ablauf der Vertragslaufzeit den Kredit, verlangt das Kreditinstitut als Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung des Darlehens in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wurde das Darlehen überhaupt noch nicht ausgezahlt, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung.

In einem vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelangten die Richter der Auffassung, die Regelungen des Kreditinstituts zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag würden nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Angaben müssten klar, prägnant, verständlich und genau sein. Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte deshalb ohne Rechtsgrund. Das Kreditinstitut musste die bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Auch die Wohnmobilbranche ist vom Diesel-Abgasskandal betroffen

Auch viele Wohnmobile verfügen über illegale Abschalteinrichtungen.

Diese bewirken, dass die Stickoxidgrenzwerte der Euro-Abgasnorm nur auf dem Prüf-stand, jedoch nicht im realen Straßenverkehr eingehalten werden.

Zahlreiche Hersteller haben die Behörden bei der Typenzulassung betrogen um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu erschleichen.

Nahezu die gesamte Wohnmobilbranche ist vom Dieselskandal betroffen. Dadurch, dass so viele Anbieter von Basisfahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, sind auch entsprechend viele Wohnmobilhersteller betroffen.

Eine Entschädigung des Kaupreises bis zum 25 % oder die Rückabwicklung des Kaufver-trages (d.h. das Wohnmobil geht an den Hersteller zurück und Sie bekommen im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück) können Sie alternativ wäh-len.

Wir setzen Ihren Anspruch durch! Jetzt kostenlose Erstberatung einholen!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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