Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung

Der Berater darf grundsätzlich nur Auskünfte erteilen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit er sich selbst aufgrund eigener sorgfältiger Prüfung überzeugt hat. Übernimmt der Berater Informationen Dritter, beispielsweise in Form von Prospekten, muss er diese Informationen durch eine eigene sachverständige und kritische Durchsicht auf Plausibilität überprüfen. Der Anlageberater kann seine Haftung für Drittinformationen nicht dadurch beschränken, dass er auf die Anlageanalyse anderer verweist.

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beraters hängt vor allem davon ab, welches Vertrauen er dem Kunden gegenüber in Anspruch nimmt. Beruft sich der Berater auf seine vielfältige Berufserfahrung und Sachkunde oder auf seine besondere persönliche Zuverlässigkeit, dann begründet er zusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Unter diesen Voraussetzungen obliegen dem Berater erhöhte Sorgfalts- und Nachforschungspflichten (BGH, Urt. V. 22.03.1979 — VII ZR 25 9/77 = BGHZ 74, 103 = NJW 1979, 1449).

Der erforderliche Umfang der Anlageberatung bestimmt sich noch personenbezogenen und objektbezogenen Kriterien. Maßgebliche Umstände in der Person des Anlegers sind sein Kenntnisstand, seine Risikobereitschaft und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. In Fällen, in denen steuerliche Aspekte eine Rolle spielen, muss die steuerliche Situation des Kunden berücksichtigt und der Kunde über die steuerlichen Auswirkungen seiner Anlageentscheidung informiert werden. Wenn dem Berater die Anlageziele des Kunden nicht bekannt sind, muss der den Informationsstand und die Anlageziele erfragen. Hinsichtlich des Objektes muss die Beratung die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung, des Marktes) und speziellen Risiken des Anlageobjektes (Objektrisiken) berücksichtigen (vgl. Grundlegend: BGH; Urt. V. 06.07.1993 — XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126 = NJW 1993, 2433).

Vor Einreichung einer Schadensersatzklage sollte aber stets die Bonität der jeweiligen Anlageberater überprüft werden.

In der Regel haben diese auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen abgeschlossen, so dass auch hier die Einstandspflicht der jeweiligen Versicherung (evtl. nur bei schuldhaftem Verhalten des Anlageberaters) sorgfältig zu prüfen wäre.

Damit man möglicherweise ,,schlechtem Geld“ nicht auch noch ,,gutes Geld“ ,,hinterher trägt“, sollte geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht von einer eigenen Rechtschutzversicherung gedeckt ist.

Oftmals verweigern die Rechtsschutzversicherungen Kostenübernahmen aus unzutreffenden Gründen. Sie verweisen oftmals auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 f ARB nach der eine Interessenwahrnehmung in einem zumindest mittelbaren Zusammenhang, mit hochspekulativen Geschäften generell ausgeschlossen ist.

Haftungsfreizeichnungsklausel:

Für die Richtigkeit obiger rechtlicher Ausführungen übernimmt die Kanzlei Lesch — ohne Übernahme eines Mandates — keine Haftung.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

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