Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines bestehenden Wohngebäudes richtig sich in der Regel nach Kaufrecht. Bei einer fehlerhaften Montage ist deshalb für die Gewährleistung nicht die 5-jährige Verjährung gemäß § 438 Ziffer 2 BGB, sondern die 2-jährige Verjährung maßgeblich.

Sofern aber durch die Montage Teile des Dachs beschädigt werden, die bei einer fachgerechten Montage nicht tangiert worden wären, kommt ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht. Dieser verjährt erst nach Ablauf von 3 Jahren beginnend ab dem Jahresende nach Kenntnis der anspruchsbegründeten Tatsachen.

Rechtsanwalt Peter Lesch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht