Aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten:
Der Pflichtteilsberechtigte sollte prüfen, ob die entstandene letztwillige Verfügung wirksam ist.
Folgende Fragen sollte er sich stellen:
- Liegen spätere letztwillige Verfügungen vor?
- War der Erblasser bei einem Testament testierfähig bzw. bei einem Erbvertrag geschäftsfähig?
- Konnte der Erblasser lesen und schreiben?
- Ist das Testament echt, also keine „Fälschung“?
- Bestehen Anfechtungsgründe wegen Irrtums oder Drohung?
- Hatte der Erblasser sich durch eine frühere wechselbezügliche oder erbvertragliche Verfügung seiner Testierfähigkeit beschränkt?
Aus der Sicht des Erben:
Der Erbe sollte prüfen, ob der Pflichtteilsberechtigte aufgrund gewisser Umstände nicht forderungsberechtigt ist.
Folgende Fragen sollte er sich stellen:
- Vorliegen eines Pflichtteilsverzichts. Die Wirksamkeit ist stets zu überprüfen: Ist der Verzicht anfechtbar oder sittenwidrig?
- Liegen Gründe zur Pflichtteilsunwürdigkeit vor?
- Ist der Pflichtteil letztwillig entzogen worden?
- Hat der Pflichtteilsberechtigte seit dem Todestag Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten?
- Besteht ein Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren?
- Nicht forderungsberechtigt ist ein Pflichtteilsberechtigter, der einen nicht beschwerten bzw. einen nicht beschränkten Erbteil ausgeschlagen hat.
- Ein vorzeitiger Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes lässt seinen Pflichtteilsanspruch entfallen.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht