Kaskoversicherung: Unfall durch Handy-Benutzung

Die Benutzung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung kann nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen, sondern auch äußerst nachteilige Folgen beim Versicherungsschutz haben.

Kommt ein Pkw-Fahrer bei überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve von der Fahrbahn ab und hat er wegen der Benutzung seines Handys ohne Freisprecheinrichtung nur eine Hand am Lenkrad, handelt er grob fahrlässig.

Folge: Die bestehende Kaskoversicherung muss nicht für den Unfallschaden aufkommen.

Urteil des AG Berlin-Mitte
AZ: 105 C 3123/03

Beschränkung der Eigenreparatur nach wirtschaftlichem Totalschaden

Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, seinen Fahrzeugschaden gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abzuwickeln:

So kann er sein Fahrzeug selbst reparieren oder reparieren lassen und die angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen oder das Fahrzeug in unrepariertem Zustand belassen und den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeuges) oder die – in der Regel auf der Grundlage eines Kfz-Sachverständigengutachtens oder entsprechenden Kostenvoranschlages – ermittelten Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) abrechnen. Es bleibt dem Unfallgeschädigten also grundsätzlich überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt.

Dabei besteht das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung: der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen oder sich so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, er soll auf der anderen Seite an dem Schadensfall aber auch nicht „verdienen“.

  1. Einschränkung bei wirtschaftlichem Totalschaden

Die Wahlmöglichkeit des Geschädigten wird daher bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeuges, d.h. für den Fall, dass der Reparaturaufwand den sog. Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, eingeschränkt:

Übersteigen nach einem Verkehrsunfall die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Unfallfahrzeuges und wird das Fahrzeug nicht repariert, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verpflichtet.

Lässt der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug dennoch instandsetzen, kann er Ersatz der Reparaturkosten allenfalls bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes verlangen.

Die Rechtsprechung bejaht insoweit ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges.

  1. Einschränkung bei Eigenreparatur durch den Geschädigten

Diese Rechtsprechung wurde nun weiter konkretisiert: der Ersatz von tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges kann demnach nur verlangt werden, wenn diese Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Kfz-Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hatte.

Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug nur teilweise oder nicht fachgerecht, bringt er nach Auffassung des Bundesgerichtshofes damit nicht sein Integritätsinteresse an der Weiternutzung des ihm vertrauten Fahrzeuges in einem Zustand wie vor dem Unfall zum Ausdruck.

Stellt er lediglich die Fahrbereitschaft und Verkehrstüchtigkeit, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, beweist er dadurch nur ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug. Dieses Interesse ist jedoch auch durch eine Ersatzbeschaffung, d.h. Anschaffung eines anderen Fahrzeuges zu befriedigen.

Für diesen Fall ist der Ersatzanspruch des Geschädigten daher nun auf die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt.