Beschränkung der Eigenreparatur nach wirtschaftlichem Totalschaden

Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, seinen Fahrzeugschaden gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abzuwickeln:

So kann er sein Fahrzeug selbst reparieren oder reparieren lassen und die angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen oder das Fahrzeug in unrepariertem Zustand belassen und den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeuges) oder die – in der Regel auf der Grundlage eines Kfz-Sachverständigengutachtens oder entsprechenden Kostenvoranschlages – ermittelten Netto-Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) abrechnen. Es bleibt dem Unfallgeschädigten also grundsätzlich überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt.

Dabei besteht das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung: der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen oder sich so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, er soll auf der anderen Seite an dem Schadensfall aber auch nicht „verdienen“.

  1. Einschränkung bei wirtschaftlichem Totalschaden

Die Wahlmöglichkeit des Geschädigten wird daher bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeuges, d.h. für den Fall, dass der Reparaturaufwand den sog. Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, eingeschränkt:

Übersteigen nach einem Verkehrsunfall die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Unfallfahrzeuges und wird das Fahrzeug nicht repariert, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verpflichtet.

Lässt der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug dennoch instandsetzen, kann er Ersatz der Reparaturkosten allenfalls bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes verlangen.

Die Rechtsprechung bejaht insoweit ein besonderes Interesse des Geschädigten an der Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges.

  1. Einschränkung bei Eigenreparatur durch den Geschädigten

Diese Rechtsprechung wurde nun weiter konkretisiert: der Ersatz von tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges kann demnach nur verlangt werden, wenn diese Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Kfz-Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hatte.

Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug nur teilweise oder nicht fachgerecht, bringt er nach Auffassung des Bundesgerichtshofes damit nicht sein Integritätsinteresse an der Weiternutzung des ihm vertrauten Fahrzeuges in einem Zustand wie vor dem Unfall zum Ausdruck.

Stellt er lediglich die Fahrbereitschaft und Verkehrstüchtigkeit, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, beweist er dadurch nur ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug. Dieses Interesse ist jedoch auch durch eine Ersatzbeschaffung, d.h. Anschaffung eines anderen Fahrzeuges zu befriedigen.

Für diesen Fall ist der Ersatzanspruch des Geschädigten daher nun auf die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes beschränkt.

8 Kommentare
  1. Gretl Hendricks
    Gretl Hendricks sagte:

    Interessant, dass der Aufwand bei der Reparatur den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen darf. Ich habe keine Erfahrung mit dem Auto Reparieren. Deswegen werde ich ohnehin eine Werkstatt aufsuchen. Hoffentlich können die mir einen Kostenvoranschlag machen.

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  2. Sven Bucher
    Sven Bucher sagte:

    Wie Sie anführen, bleibt dem Geschädigten selbst überlassen, ob und wie er sein Fahrzeug wieder instand setzt. Ist der Wagen derartig geschädigt, dass der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, spricht man eben von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Die nötigen Regularien zur Reparatur und zur Geltendmachung eines Ersatzes sind in diesem Fall wie Sie beschreiben anders. Vielen Dank für die Informationen.

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  3. Sven Bucher
    Sven Bucher sagte:

    Mir war nicht bewusst, dass man bei wirtschaftlichem Totalschaden hinsichtlich der Reparatur eingeschränkt wird. Ich denke, dass ich für meine Anliegen mit einem KFZ-Sachverständigen sprechen werde. Je nachdem werde ich die Reparatur veranlassen. Vielen Dank für Ihren Beitrag.

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  4. Markus Richter
    Markus Richter sagte:

    Nach einem Verkehrsunfall sollte man immer einen Kfz-Sachverständiger beauftragen, um eine kompetente und unabhängige Kostenschätzung erstellen zu lassen. Um den Ersatz von den Reparaturkosten zu bekommen ist es auch wichtig, wie Sie erwähnen, dass diese bei einer Autowerkstatt fachgerecht durchgeführt werden. Es ist traurig zu lesen, dass manche Leute Tricks ausprobieren, um mehr Geld damit zu verlangen.

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  5. Nora
    Nora sagte:

    Gut zu wissen, dass der Unfallgeschädigte einen Ersatz bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn er das Fahrzeug instandsetzen lässt. Ich wurde opfer einem Unfall und leider kenne ich mich nicht so gut mit dem Thema. Ich werde einen KFZ-Sachverständiger beauftragen und inzwischen informiere mich zum Thema. Dein Beitrag hat mir einen guten Überblick angeboten. Danke!

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  6. Joachim Hussing
    Joachim Hussing sagte:

    Vielen Dank, dass Sie diesen Blog über die Selbstreparatur nach einem wirtschaftlichen Verlust mit uns teilen. Mein Nachbar beschäftigt sich gerade mit dem wirtschaftlichen Verlust. Ich werde ihm helfen, einen Anwalt zu finden, der ihn in dieser Zeit unterstützen kann.

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  7. Jay Jorgenson
    Jay Jorgenson sagte:

    Mein Onkel hat mich letztens zum Thema Glasreparaturen etwas gefragt, aber ich wusste darüber nichts. Deswegen bin ich echt froh, dass ich diesen Beitrag gefunden habe. Nächstes Mal, wenn ich ihn sehe, kann ich ihm erzählen, was ich hier gelesen habe.

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  8. Gibberelli
    Gibberelli sagte:

    Ist man in der Lage, das Fahrzeug selbst zu reparieren und man rechnet daher „fiktiv“ ab, sind die DEKRA Kosten selbst zu zahlen. Daher wäre es eine Überlegung wert:
    Angenommen, die Versicherung verzögert die Erstattung.
    Darf man während der Verhandlung bezüglich Kostenübernahme trotz des Hinweises im unabhängigen Gutachten „der Geschädigte möchte fiktiv abrechnen“ sich noch anders entscheiden weil ein gebrauchtes Ersatzteil (von einer Fachwerkstatt eingebaut) den Kostenrahmen von 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigt?

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