Zwischen Käufer und Verkäufer von kernsanierten Altbauwohnungen besteht nicht selten Streit über die Einhaltung des nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geforderten (Tritt-, Luft-,) Schallschutzes. Der Verkäufer kann sich der Verpflichtung für einen erhöhten Schallschutz zu sorgen, nicht mit dem Hinweis entziehen, der Schallschutz hätte der Ertüchtigung, z.B. der Decken bedurft. Diese gehören zur Altbausubstanz und dafür hätte man einen Gewährleistungsausschuss vereinbart. Eine solche Klausel beinhaltet jedoch nach obergerichtlicher Rechtslage keine Vereinbarung über geringere Schallschutzwerte.
Peter Lesch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht