Bei einer Ehescheidung entscheidet das Familiengericht im Regelfall über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (Renten, Pensionen usw.) zwischen den Ehegatten gleichmäßig geteilt.
Die Entscheidung des Familiengerichts hat Auswirkungen auf die später von den Ehegatten bezogenen Renten, Pensionen, Versicherungsleistungen, u. ä. Die Rentenzahlungen werden beim Verpflichteten gekürzt bzw. beim Berechtigten erhöht.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Änderung einer bereits bestehenden rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich, z. B. wenn nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen den Ausgleichswert eines Anrechts wesentlich verändern (mindestens fünf Prozent des ursprünglichen Ausgleichswert des Anrechts).
Mütterrente, nachträgliche Berücksichtigung von Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten, Absenkungen der Höchstpension von 75 auf 71,75 Prozent können einen solchen Abänderungsgrund darstellen.
In einem derartigen Abänderungsverfahren wird dann die Erstentscheidung in vollem Umfang neu geprüft, es kommt zu einer so genannten “ Totalrevision“ der alten Entscheidung. Dies bedeutet, dass von sämtlichen in Betracht kommenden Versorgungsträgern (Rentenversicherung, Zusatzversorgung, Versorgungsstelle usw.) neue Auskünfte einzuholen sind. Anhand dieser „aktuellen“ Auskünfte ergeht dann eine neue Entscheidung.
Hierfür ist es notwendig, einen Antrag auf Abänderung der Erstentscheidung beim zuständigen Familiengericht zu stellen.
Geschiedene sollten, sobald es auf die Altersrente zugeht, die ursprüngliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch einmal von einem erfahrenen Fachanwalt bzw. einer erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht überprüfen lassen, eventuell lässt sich eine Verbesserung erreichen.
Bettina Lesch-Lasaridis
Fachanwältin für Familienrecht