Jedes Jahr erreichen die Krankenkassen in Deutschland tausende Beschwerden über mögliche Behandlungsfehler. Es wird davon ausgegangen, dass es jährlich tatsächlich zu mehr als 10.000 Behandlungsfehlern kommt.
Ein Behandlungsfehler ist dann gegeben, wenn die ärztliche Behandlung nicht dem geltenden medizinischen Standard entspricht. Umfasst sind dabei die „Klassiker“, Fälle, bei denen etwas in der Wunde „vergessen“ oder die falsche Körperstelle behandelt wird, aber auch falsche Diagnosen, unzureichende Aufklärungen über mögliche, schwerwiegende Folgen oder die fehlende Aufklärung über alternative, z.B. nicht-operative Behandlungsmethoden.
Häufig erfolgt der Eingriff selbst fehlerhaft, etwa weil vermeidbar ein Nerv verletzt wird oder es bei der Wundheilung zu vermeidbaren Komplikationen kommt.
Ist ein solcher Behandlungsfehler gegeben, ist unbedingt dessen Umfang zu klären, vor allem welche weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten hierauf zurückzuführen sind.
Hierzu werden seitens des Rechtsanwaltes die Patientenakten des (fehlerhaft) behandelnden Arztes und evtl. nachbehandelnder Ärzte eingesehen und ggf. über die Krankenversicherung des Patienten eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt.Liegt ein Behandlungsfehler vor, hat der geschädigte Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Insoweit besteht ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Aufwendungen, die durch den Fehler verursacht wurden, etwa Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen, Fahrtkosten, ggf. auch Kosten für Umbauten des Hauses oder des Pkws, Ausgleich des Verdienstausfalls und des sog. Haushaltsführungsschadens sowie möglicher Umschulungskosten.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind ebenfalls alle Beeinträchtigungen des geschädigten Patienten mit einzubeziehen, etwa auch welche Hobbies er früher hatte und nun nicht mehr ausüben kann, vor allem aber sind mögliche Dauerschäden infolge des Behandlungsfehlers zu berücksichtigen.
Die Ansprüche werden unter Darlegung des Behandlungsablaufs und des vorgeworfenen Behandlungsfehlers dem behandelnden Arzt oder Klinikum bzw. dessen Haftpflichtversicherung gegenüber geltend gemacht.
Soweit diese für den Schaden eintritt, hat sie auch die für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche angefallenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, bei erfolgreicher Klage sämtliche Verfahrenskosten.
Jessica A. Gralher
Rechtsanwältin