Aufgrund zunehmender Lebenserwartung leben wir in einer immer älter werdenden Gesellschaft, in der zunehmend Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Die Abfassung von sogenannten Vorsorgevollmachten ist deshalb dringend zu empfehlen. In der Regel wird ein naher Angehöriger bevollmächtigt, sich neben der körperlichen, medizinischen Pflege auch um die finanziellen Belange des Vollmachtgebers zu kümmern. Die unreflektierte Bevollmächtigung ist jedoch nicht ungefährlich. Die zu Bevollmächtigten eingesetzten vermeintlichen Vertrauenspersonen bedienen sich zuweilen an dem Vermögen des Vollmachtgebers; sie missbrauchen die Vollmacht. Der Vollmachtsmissbrauch wird in den meisten Fällen erst nach dem Tode des Vollmachtgebers von den (Mit-)Erben festgestellt.
Der Umfang der Auskunftsrechte und die Möglichkeiten von Rückforderungsansprüchen sind deshalb nicht selten anwaltlich zu prüfen. Ihrem Inhalt nach richtet sich die reine Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann. In diesem Tätigkeitsbereich sind Informationen enthalten, die über den Rechenschaftsbericht hinausgehen. Bezieht sich die Vollmacht auf ein Vermögen, ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen. Die Auskunftspflicht ist grundsätzlich schriftlich zu erfüllen. Es kann sowohl nur die Beantwortung einzelner Fragen als auch ein Gesamtbericht verlangt werden.
Für die Rechenschaftslegung wird eine „geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben“ geschuldet, und zwar in verständlicher Form. Damit ist die Pflicht „im Sinne einer Darlegung und Erläuterung, Nachweisung und Begründung der vermögensmäßigen Auftragsabwicklung (Einnahmen und Ausgaben) verbunden. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der (Mit-) Erbe ohne fremde Hilfe in der Lage ist, mögliche Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Es muss nicht nur der derzeitige Zustand, sondern auch die Entwicklung hierzu aufgezeigt werden. Es sind neben der Zusammenstellung auch insoweit Belege geschuldet, wie nach der Verkehrssitte üblich. Nur eine Belegvorlage ohne eine geordnete Zusammenstellung ist nicht ausreichend.
Der (Mit-) Erbe muss kein besonderes Interesse für seine Auskunft- und Rechenschaftslegungsersuchen dartun. Es reicht sein „allgemeines Interesse“ zur Kontrolle.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht