Vorsorgevollmacht: Ein Gebot der Vernunft

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht (mehr) erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch jede volljährige und geschäftsfähige Person erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte sie schriftlich erteilt werden.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

fachgebiete-strafrecht; keine Urlaubsreise

Erbrecht: Pflichtteilsergänzungsanspruch

Anspruchsinhaber eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist insbesondere derjenige, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und enterbt wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB sollen Schleichwege am Erbrecht vorbei verhindern. Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten sollen nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist neben dem Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB ein rechtlich eigenständiger Anspruch. Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs stellt sich oft als äußerst komplex dar. Zu berücksichtigen ist evtl. eine „Abschmelzung“ der pflichtteilsrelevanten Schenkung gem. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB. Schenkungen sind auch zu berücksichtigen, wenn die Stellung eines Pflichtteilsberechtigten erst nach diesen entsteht.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

Testierunfähigkeit wegen Demenz

Testierunfähig ist, wer nicht erkennen kann, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat. Dasselbe gilt, wenn die oder der Testierende nicht erfasst, welche Tragweite die eigenen Verfügungen im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen haben, die durch das Testament betroffen sind, etwa Erben oder enterbte Personen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen leichtgradiger und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen. Eine Anordnung einer amtlichen Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht, denn auch für den Betreuten gilt die gesetzliche Vermutung seiner Testierfähigkeit.

 

Rechtsanwalt

Peter Lesch

Fachanwalt für Erbrecht

 

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Kürzung des Urlaubs in Elternzeit nur bei Ankündigung

Nicht selten gehen Menschen in Elternzeit und haben noch offene Urlaubsansprüche. Hinzu kommen neue Ansprüche, die während dieser Zeit weiter entstehen. Arbeitgebende können diese Ansprüche um je ein Zwölftel für jeden Kalendermonat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen. Dies gilt jedoch nicht automatisch stellte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.04.2024 (Az. 9 AZR 165/23) erneut klar. Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen, muss er die entsprechende Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Die Erklärung muss ausdrücklich gegenüber den betreffenden Angestellten abgegeben werden und zwar vor, während oder nach der Elternzeit, jedoch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Kürzungsrecht setzt also voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

 

Carina Arneth

Rechtsanwältin