Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen der Corona-Krise

Wird ein Betrieb durch behördlichen Beschluss aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten geschlossen, steht dem Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung nach einer aktuellen (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Landgerichts München eine Entschädigung zu.

In welcher Rechtsform die Anordnung der Schließung erfolgt, soll nicht entscheidend sein. Eine Allgemeinverfügung eines Staatsministeriums reicht aus. Es Spielt auch keine Rolle, ob die Schließungsanordnung rechtmäßig war.

Unbeachtlich soll nach Auffassung des Landgerichts München auch sein, ob der versicherte Betrieb selbst betroffen ist.

Versicherungsschutz besteht nach instanzgerichtlicher Rechtsmeinung auch dann, wenn – wie bei Gastronomiebetrieben – lediglich eine Betriebseinschränkung vorliegt, da ein Außerhausverkauf weiterhin stattfindet.

Man spricht in diesen Fällen von einer faktischen Schließung.

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche abzuzielen. Kurzarbeitergeld und staatliche Liquiditätshilfen zählen jedoch nicht dazu.

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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