Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines langfristigen, Jahres- oder Zweijahresvertrages mit einem Fitnessstudio, als Miet-, Dienst- oder sog. typengemischter Vertrag, handelt es sich jedenfalls um ein sog. Dauerschuldverhältnis. Den Vertragsparteien eines solchen Dauerschuldverhältnisses steht nach §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB stets eine Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses ist dann gegeben, wenn der kündigenden Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu der im Vertrag vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner eigenen persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen und die er nicht beeinflussen kann, z.B. eine die Nutzung ausschließende Erkrankung, eine weitere Nutzung der Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr zumutbar ist.
Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel, auch wenn er berufs- oder familienbedingt ist, liegen regelmäßig allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.
Im Gegenzug dafür, dass der Kunde im Rahmen des Vertrages das Risiko trägt, die Leistung nicht mehr nutzen zu können und trotzdem zahlen zu müssen, muss er bei einer längeren Vertragslaufzeit regelmäßig geringere monatliche Raten zahlen als bei einem vierteljährlich oder monatlich kündbaren Vertrag.

Jessica A. Gralher

Rechtsanwältin