Baurecht: Streit über die Höhe der Stundenlohnabrechnung
Der Bauherr, der die ihm vorgelegten Regiezettel abgezeichnet hat, kann nach Abschluss der beauftragten Werkleistungen gleichwohl den Einwand der unwirtschaftlichen Leistungserbringung erheben. Es ist höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Vereinbarung einer Stundenlohnabrechnung nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Werksausführung begründet. Im gerichtlichen Klageverfahren muss der Auftraggeber lediglich die ihm bekannten oder ohne weiteres ermittelbaren Umstände vortragen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt. Vom Auftraggeber kann kein gesteigerter Sachvortrag verlangt werden, der seinen Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit in vollem Umfang erläutert. Den Auftragnehmer trifft gegebenenfalls die sekundäre Darlegungslast zur Art und Umfang der nach Zeitaufwand abgerechneten Arbeitsstunden.
Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht