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Gerichte verurteilen Sportwetten- und Glücksspielanbieter zur Rückzahlung verlorener Wettbeträge

Im Laufe dieses Jahres haben verschiedene Landgerichte (u.a. Landgericht Coburg, Landgericht Meiningen, Landgericht Paderborn, Landgericht Aachen, Landgericht Nürnberg-Fürth, Landgericht Gießen) zugunsten von Spielern entschieden und Erstattung der Spieleinsätze zugesprochen.

Das Landgericht Coburg führt in seinem Urteil vom 01.06.2021 aus, dass der Kläger (Spieler) seine Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund getätigt hat, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten (Online-Casino) betriebenen Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüstV nichtig ist.

Es gilt deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Sportwetten- und Glücksspielanbieter im Zeitpunkt der Einzahlung der Wett-, Spieleinsätze über die Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes verfügte. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Nach dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021), der am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, dürfen Sportwetten auch von privaten Anbietern veranstaltet werden. Die Anbieter müssen sich um eine entsprechende Erlaubnis bewerben und im Erlaubnisverfahren ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten ist ländereinheitlich das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine erteile Konzession oder Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfügen (sogenannte White List) befindet sich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt.

Das Staatsministerium des Inneren für Sport und Integration ist als oberste Glücksspielaufsichtsbehörde für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich.

Gerne prüfen wir, ob Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zusteht!

Peter Lesch
Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht