Ab dem 01.07.2017 tritt das neue Unterhaltsvorschussgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern. Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, sollen nun nach dem Unterhaltsvorschussgesetz über eine längere Zeit hinweg Unterstützung erhalten.

Bisher war es so, dass Kinder nur bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres und max. 72 Monate lang Unterhaltsvorschuss erhalten haben. Ab dem 01.07.2017 wird ein Unterhaltsvorschuss über das zwölfte Lebensjahr eines Kindes hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.

Bei Hartz IV Empfängern wird der Unterhaltsvorschuss verrechnet. Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 € brutto monatlich verdient.

Trotz dieser Einschränkung verbessert sich hierdurch die Situation von alleinerziehenden Eltern.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem so genannten Mindestunterhalt, der alle zwei Jahre aktuell festgelegt wird. Ab dem 01.07.2017 ergeben sich somit folgende Unterhaltsvorschusszahlungen:

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 150,00 €
  • Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 201,00 €
  • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 268,00 €

Haben auch Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss? Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht