Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seiner Grundsatzentscheidung den seit der Einführung des Mindestlohngesetzes bestehenden Streit beendet, ob und wie weit bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns Sonderzahlungen des Arbeitgebers angerechnet werden dürfen.

Wird mit einem Urlaubs- und Weihnachtsgeld die normale Arbeitsleistung bezahlt, können diese Zahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016, AZ: 5 AZR 135/16).

Das Mindestlohngesetz regelt nicht eindeutig, welche Lohnbestandteile zum Mindestlohn von derzeit 8,50 € dazugehören.

Das BAG hat nun entschieden, dass es sich bei den vom Arbeitgeber zweimal jährlich aufgrund der letztjährigen Betriebszugehörigkeit geleisteten Urlaubs- und Weihnachtsgeld um Arbeitsentgelt handelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 € pro Stunde möglich ist.

Nicht angerechnet werden dürfen hingegen Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Sie sind auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 € zu berechnen.

In einer anderen Entscheidung vom 29.06.2016 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist (BAG Urteil vom 29.06.2016, 5 AZR 716/15).

Bettina Lesch-Lasaridis
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht