Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

Zur Finanzierung eines eigenen Wohnheims wenden Eltern ihrem Kind und dessen Lebensgefährten/in nicht selten höhere Geldbeträge als Schenkung zu. Nicht selten wird die mit der Schenkung verbundene Erwartung eines dauerhaften Zusammenlebens ihres Kindes und dessen Lebenspartner jedoch nicht verwirklicht. Mit der Trennung der Partner haben sich die der Schenkung zugrunde liegenden Umstände schwerwiegend verändert. zu diesen Umständen zählt die für den früheren Lebenspartner erkennbare Vorstellung der Eltern des anderen Lebenspartners die Beziehung zwischen ihrem Kind und dem Lebensgefährten werde von Dauer sein. Entfällt die Geschäftsgrundlage (dauerhaftes Zusammenleben des eigenen Kindes mit dessen Lebensgefährten/in) der Schenkung nachträglich, kann sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen.

Rechtsanwalt Peter Lesch, Fachanwalt für Erbrecht

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